Norm
StGB §229 Abs1Rechtssatz
In aller Regel wird der Täter bei was immer für einer Wegnahme von gültigen Urkunden, sei es auch gelegentlich des Diebstahls oder der dauernden Entziehung anderer Sachen, wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden; denn daß er, hat er einmal erkannt, daß es Urkunden sind, deren er sich bemächtigt (hat), deren Gebrauchsverhinderung durch sein Verhalten nicht für möglich hielte und sich nicht damit abfände, kann unter den Verhältnissen der Gesellschaft von heute nicht angenommen werden, will sich die Rechtsprechung nicht dem Vorwurf der Weltfremdheit aussetzen. Seltene Ausnahmsfälle werden meist in das Gebiet sachverständiger (psychologischer) Beurteilung einschlagen (so schon Entscheidung vom 24.04.1980, 13 Os 29/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095702Dokumentnummer
JJR_19800724_OGH0002_0130OS00087_8000000_001