RS OGH 1980/8/13 9Os69/80

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Veröffentlicht am 13.08.1980
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Norm

RAO §9 Abs1
StGB §3 B11
StGB §114 Abs1

Rechtssatz

Nach § 111 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Äußerungen, die ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter über die Eignung eines Sachverständigen in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich in Ausübung des ihm gemäß §§ 278, 289 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - macht, sind gemäß § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie bewußt wahrheitswidrig erhoben wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 69/80
    Entscheidungstext OGH 13.08.1980 9 Os 69/80
    Veröff: EvBl 1981/51 S 161 = AnwBl 1982,707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072209

Dokumentnummer

JJR_19800813_OGH0002_0090OS00069_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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