Norm
ABGB §145Rechtssatz
Der unehelichen Mutter steht das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes allein zu. Eine Übertragung des Rechtes an dritte Personen kommt nur in Betracht, wenn die Mutter in Sinn des § 145 ABGB behindert ist, wobei hier als Behinderung nur ein Verhalten in Betracht käme, das das Wohl des Kindes gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020