RS OGH 2025/9/30 1Ob21/80; 1Ob9/81; 3Ob89/86; 2Ob530/88; 6Ob255/03y; 8Ob2/08i; 5Ob26/09y; 1Ob167/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

AHG §1 Cd1a
ZPO §84 I
ZPO §85
ZPO §520 E2
ZPO §432
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 432 heute
  2. ZPO § 432 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 432 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.Das Gesetz (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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