RS OGH 2015/11/25 13Os7/80, 12Os192/82, 9Os162/84, 13Os127/85, 11Os159/86, 11Os176/86, 15Os28/88, 14

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Veröffentlicht am 18.09.1980
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Rechtssatz

Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB in Betracht.Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falls des Paragraph 12, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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