Norm
StGB §32Rechtssatz
Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im § 32 StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im Paragraph 32, StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021