Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald A wegen des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 FinStrG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 18.März 1981, GZ. 7 b Vr 704/80-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lanner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald A wegen des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, FinStrG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 18.März 1981, GZ. 7 b römisch fünf r 704/80-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lanner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1981, GZ. 13 Os 103/81-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 13, 33, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1981, GZ. 13 Os 103/81-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 33 Abs 5 FinStrG. eine Geldstrafe von 250.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die Wiederholung der (versuchten) Hinterziehungshandlungen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand wertete, daß es lediglich beim Versuch geblieben war.Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. eine Geldstrafe von 250.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die Wiederholung der (versuchten) Hinterziehungshandlungen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand wertete, daß es lediglich beim Versuch geblieben war.
Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß und strebt überdies die Gewährung der bedingten Strafnachsicht des § 43 Abs 1 StGB. an (§ 26 Abs 1 FinStrG.).Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß und strebt überdies die Gewährung der bedingten Strafnachsicht des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. an (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG.).
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 33 Abs 5 FinStrG. wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet, wobei neben der Geldstrafe nach Maßgabe des § 15 FinStrG. auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen ist.Zufolge Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet, wobei neben der Geldstrafe nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG. auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen ist.
Das Gericht hat sich mit einer Geldstrafe begnügt und diese mit 250.000 S bemessen, obwohl nach dem rechtskräftigen Schuldspruch eine solche bis zum Höchstbetrag von 1,511.198 S (richtig: 1,511.219 S) zulässig gewesen wäre, sohin eine durchaus maßvolle Sanktion verhängt, zu deren Ermäßigung sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht.
Im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention fehlen konkrete Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg zu versagen war. Es kann nämlich keine Rede davon sein, daß der generalpräventiv Bestrafte, wie die Verteidigung in Anlehnung an Kadecka (Strafrecht und Willensfreiheit, ÖJZ. 1953 S. 339) im Gerichtstag vermeint hat, zum schuldlosen Prügelknaben der Allgemeinheit wird.Im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention fehlen konkrete Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg zu versagen war. Es kann nämlich keine Rede davon sein, daß der generalpräventiv Bestrafte, wie die Verteidigung in Anlehnung an Kadecka (Strafrecht und Willensfreiheit, ÖJZ. 1953 Sitzung 339) im Gerichtstag vermeint hat, zum schuldlosen Prügelknaben der Allgemeinheit wird.
Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB. genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ. 1967 S. 376). Der Gedanken der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB.), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann.Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür Paragraph 32, Absatz 3, StGB. genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ. 1967 Sitzung 376). Der Gedanken der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe Paragraphen 37, 42, 43, 46, StGB.), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00103.81.1022.000Dokumentnummer
JJT_19811022_OGH0002_0130OS00103_8100000_000