- 1 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 675/80
- 1 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 547/81
nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. (T1)
- RS0014071">7 Ob 41/84
nur T1; Veröff: SZ 57/181 = RZ 1986/15 S 32 = JBl 1986,36 (zust. Dullinger, JBl 1986,13)
- RS0014071">7 Ob 577/85
- RS0014071">6 Ob 591/85
Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd
§ 862a ABGB. (T3)
- RS0014071">9 ObA 179/87
Beisatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, dass sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, dass eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen AN, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, dass Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluss dadurch unterbrochen, dass eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem AG zuzurechnen ist. (T4) Veröff: RdW 1988,357
- RS0014071">5 Ob 559/88
Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128
- RS0014071">5 Ob 111/89
nur T1; Beisatz: Es ist rechtlich unerheblich, dass die genannte Mitteilung an das "Amt der Landesregierung, Buchhaltung" gerichtet war, während der Mietvertrag auf Vermieterseite vom "Land K, vertreten durch den Landeshauptmann" abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,61
- RS0014071">7 Ob 607/91
Auch; Veröff: WoBl 1993,29
- RS0014071">8 ObA 254/94
auch; nur T2
Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (
§ 48 ASGG) (T6)
- RS0014071">9 ObA 78/97d
Auch; Veröff: SZ 70/89
- RS0014071">9 ObA 124/97v
Auch
- RS0014071">8 ObA 192/97m
Auch; Veröff: SZ 70/238
- RS0014071">9 ObA 349/98h
Auch
- RS0014071">7 Ob 296/99a
Auch
- RS0014071">7 Ob 55/02t
- RS0014071">8 Ob 47/03z
- RS0014071">1 Ob 45/04f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbehalt nach Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110. (T7)
- RS0014071">3 Ob 219/08i
Auch
- RS0014071">9 Ob 52/10b
nur T2
- RS0014071">7 Ob 199/14m
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 199/14m
Veröff: SZ 2014/120
- RS0014071">7 Ob 83/21p
- RS0014071">8 ObA 5/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.02.2024 8 ObA 5/24d
nur T1
Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T8)
- RS0014071">8 ObA 44/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
nur T1
- RS0014071">9 ObA 60/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 ObA 60/24z
Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Einwurf einer Kündigung in Briefkasten durch Kurierdienst (T9)
- RS0014071">7 Ob 95/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 95/25h