TE OGH 1985/8/28 6Ob591/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Zehetner und Dr.Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B, registrierte

Genossenschaft m.b.H., Salzburg, Münchner Bundesstraße 1, vertreten durch Dr.Wolfgang Zimmermann und Dr.Klaus Kauweit, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei C Papier Aktiengesellschaft, Hallein, vertreten durch Dr.Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D E Aktiengesellschaft,

Wien I., Am Hof 2, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 6.März 1985, GZ.32 R 435/84-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.August 1984, GZ.15 C 2436/82-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.389,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.133,55 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) sowie der Nebenintervenientin die mit S 13.424,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.133,10 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Firma Gerald F Gesellschaft m.b.H. & G,

Internationale Kraftwagen-Speditionsgesellschaft m.b.H. (im folgenden Firma F genannt) erbrachte für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin in den Jahren 1980 bis 1982 zahlreiche Transportleistungen, wofür sie unter anderem 21 Rechnungen mit Daten zwischen 15.10.1980 und 19.8.1981 mit Rechnungsbeträgen in der Höhe von H 65,64 bis I 6.800,-- in einer Gesamtsumme von (umgerechnet) S 201.741,61 sowie 15 Rechnungen mit Daten zwischen 3.4.1981 und 5.1.1982 in der Größenordnung von S 7.320,-- bis S 20.000,-- mit der Gesamtsumme von S 163.639,-- erstellte. Die Beklagte bezahlte alle diese Rechnungen an die Firma F. Die Zahlungen langten nicht auf dem Konto 130500 der Firma F bei der Klägerin ein.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 365.380,61 s.A. und führte aus: Die oben erwähnten Rechnungsforderungen, die in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stünden, seien ihr von der Firma F zediert worden, wobei die Beklagte von der erfolgten Zession ordnungsgemäß verständigt worden sei. Trotz Kenntnis von der Zession habe die Beklagte an die Firma F bezahlt bzw. sei mangels Streichung der Fakultativklausel der Zessionsbetrag nicht der Klägerin zugekommen.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein: Eine wirksame Zessionsverständigung sei nicht erfolgt, weil der Zessionsvermerk sich unauffällig an einem Platz befunden habe, der üblicherweise für Hinweise auf Geschäftsbedingungen gewidmet sei. überdies sei es für die Beklagte nicht notwendig gewesen, auf diese Klausel zu achten, da sie mit dem Unternehmen F einen Jahresfrachtvertrag abgeschlossen gehabt habe. Der Zessionshinweis sei auch durch Computerdruck überdruckt und sohin gestrichen gewesen. Die Klägerin habe dies gewußt und dann mit gesonderter Korrespondenz vom 27.1.1982 die Zessionsverständigung wirksam vorgenommen, worauf die Beklagte auch entsprechende überweisungen getätigt habe. Die Beklagte habe die Zahlungen auf das in der Rechnung angeführte Konto überwiesen, wobei es sich um das gleiche Konto wie im Zessionsvermerk gehandelt habe. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die Gutschriften auf einem anderen Konto der Firma F bei der E erfolgt seien.

Nach Einlangen der Zahlungen habe die Klägerin die jeweiligen Beträge auch in den Zessionslisten gestrichen und somit die Sicherheit aufgegeben. Eine Beanstandung sei weder von der Klägerin noch von der Firma F erfolgt. Die Geltendmachung der Forderung verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die guten Sitten. Es könnten nicht Sicherheiten aufgegeben und nachträglich nochmals geltend gemacht werden. Die Beklagte wendete auch Verjährung ein und machte eine Gegenforderung in Höhe des Klagsbetrages aufrechnungsweise geltend. Die D E Aktiengesellschaft trat der Beklagten als Nebenintervenientin bei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Mitte des Jahres 1979 nahm die Firma F Geschäftsbeziehungen zur Klägerin auf, wobei sie jedoch vorerst auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Banken, so zur DN

E Aktiengesellschaft, unterhielt. Es wurde der Firma

F von der Klägerin ein revolvierend ausnützbarer Kontokorrentkredit eingeräumt, welcher über das Girokonto Nr.130500 abgewickelt wurde. Neben anderen Besicherungen wurden Zessionsvereinbarungen getroffen. Eine Verständigung der Kunden von der erfolgten Zession war vorerst nicht vorgesehen und wurde auch nicht vorgenommen. Im Mantelzessionsvertrag war jedoch vorgesehen, daß auf die Fakturen der Vermerk gesetzt wird: 'Dieser Fakturenbetrag ist unwiderruflich an die A J,

reg.Gen.m.b.H. mit allen Rechten abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher nur an das genannte Kreditinstitut auf Konto Nr.130500 möglich.' Im Verlauf der Geschäftsbeziehungen hat die Klägerin mit der Firma F festgelegt, wie die Zessionsverständigungen erfolgen sollten und legten Beide einvernehmlich den Text in den Rechnungen der Firma F, die diese zur Versendung brachte, fest. Danach wiesen die Rechnungen im oberen Bereich mit großem Druck den Firmenwortlaut der Firma F auf und rechts neben der Adresse des Rechnungsempfängers oberhalb des Wortes 'Rechnung' in der Buchstabengröße von 2 mm 'Bankverbindung: A

B, Konto-Nr.130500.' Daran schloß sich ein Raster

an, in dem die einzelnen Rechnungsdaten eingedruckt waren. Ganz rechts unten schien der Rechnungsbetrag auf, wobei noch auffällig mit Pfeilen in schwarzer und gelber bzw. roter Farbe auf die Rechnungspositionen verwiesen wurde. Im Abstand von 6 cm links von der Rechnungssumme befanden sich in einem Feld in der Größe von 9 x 3,5 cm eine Reihe kleingedruckter Klauseln. In auffälliger Farbe (rot bzw. gelb) hieß es in Kleindruck mit einer Buchstabengröße von 1,5 mm für die Großbuchstanden: 'Die Vorlageprovision kann nur bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen in Abzug gebracht werden.' Mit zwei Zeilen Zwischenraum stand dann darunter in Schwarzdruck und ebenfalls in dieser kleinen Buchstabengröße: 'Dieser Rechnungsbetrag ist unwiderruflich an die A B

abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto 130500 zu leisten.' Nach Leerzeilen waren dann in Kleindruck Hinweise auf Zahlungskonditionen, auf die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen sowie den Gerichtsstand vorhanden. Bei einem Teil der Rechnungen ergab sich, daß der Hinweis auf die Zession mit dem Wort 'Zahlungstermin' und einem nachfolgenden Datum überdruckt worden war. Zwischen Direktor Karl K von der Klägerin und Herbert G von der Firma F war ausgemacht, daß der Hinweis auf die Zession zweckmäßigerweise möglichst unauffällig gemacht wird. Die Firma F hat auf einigen Rechnungen einen stark auffälligen rotfarbigen Aufkleber in der Größe 5 x 10 cm angebracht, der den Text trägt: 'Achtung, Zollrechnung: Zölle sind Barauslagen und sofort fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden Verzugszinsen und Vorlageprovision gem. L in Anrechnung gebracht. Die Vorlageprovision berechtigt nicht zum Zahlungsaufschub.' Andere Hinweise auf eine Zession waren für die Beklagte nicht vorhanden. Es gab keine zusätzliche Verständigung von der erfolgten Zession durch die Klägerin. Sämtliche klagsgegenständlichen Forderungen wurden an die Klägerin abgetreten. Das Mahnwesen wurde ausschließlich von der Firma F besorgt. Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 27.1.1982 Kenntnis davon erlangt, daß die von ihr auf das Konto 130500 bei der Klägerin angewiesenen Zahlungen nicht dort angekommen waren, sondern eine Umbuchung auf das Konto der Firma F bei der DN E Aktiengesellschaft

erfolgt war. Die Beklagte wollte an und für sich immer nur an die Firma F bezahlen. Sie hatte keinen Anlaß dazu, sich um Zahlungsmodalitäten zu kümmern, weil sie einerseits keine Verständigung von Schwierigkeiten erhalten und andererseits mit der Firma F einen Gesamtvertrag abgeschlossen hatte, der Abweichungen von den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, sowie Zahlungskonditionen und Preisvereinbarungen enthielt. Offene Rechnungen mahnte die Firma F selbst ein und verlangte auch die Zahlung. In der Praxis ist es nicht häufig, daß Zessionsverständigungen auf Rechnungen einen so kleinen Vordruck wie im gegenständlichen Fall aufweisen. überwiegend werden auf den Rechnungen große auffällige Stampiglienaufdrucke angebracht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die Klägerin und die Firma F hätten eine Zessionsvereinbarung

geschlossen, wonach die Forderungen der Firma F Vermögensbestandteil der Klägerin hätten sein sollen. Der Schuldner dürfe gemäß § 1395 ABGB, solange er von der Abtretung keine Kenntnis erlangt habe, mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger bezahlen. Es müsse eine wirksame Verständigung vorliegen. Eine Zessionsverständigung werde dann als wirksam anerkannt, wenn sie deutlich sichtbar und verständlich sei. Wesentlich sei, daß die Verständigung zugegangen sei, nicht aber, ob ein Verständigungsvermerk gelesen werde (§ 862 a ABGB). Kaufleute seien zu größerer Sorgfalt verpflichtet und hafteten auch für ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB, doch finde die Sorgfaltspflicht dort ihre Grenze, wo Vermerke in unüblichen Bereichen aufschienen und so ausgeführt seien, daß sie leicht übersehen werden könnten. Im Entscheidungsfalle liege jedenfalls ein unauffälliger Kleinstdruck vor, der überdies noch 6 cm von der Endrechnungssumme entfernt sei. Dieser Kleinstdruck sei teilweise überdruckt gewesen und grundsätzlich gewollt in dieser kleinen Ausführung gehalten worden. 'Sonderheiten' müßten bei Massenabwicklungen eines Großbetriebes, wie er hier vorliege, auffällig signalisiert werden. Auf Grund eines Transportvertrages habe die Beklagte überdies keinen besonderen Anlaß zur Suche nach Vertragsklauseln gehabt. Der Verständigungsvermerk habe keinesfalls dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit entsprochen und habe sich daher die Beklagte als Schuldnerin zu Recht darauf berufen, daß ihr die Abtretung nicht ausreichend bekanntgemacht worden sei. Im übrigen sei die Abtretung auch widersprüchlich und nicht genau, weil weder eindeutig der neue Gläubiger, noch die Zahlstelle des neuen Gläubigers ausreichend bezeichnet sei. Dem fahrlässigen Schuldner käme gemäß § 1395 ABGB auch 'ein weiterer Entlastungsgrund' zugute, 'wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit eine ausreichende Verständigung hätte erkennen können'. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Dauertransportvertrag und die Position des Zessionshinweises könne das übersehen eines solchen Vermerkes schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten. Auch andere Rechtsgründe für die Geltendmachung der Forderungen gäbe es nicht.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachenrüge für nicht

berechtigt und führt in rechtlicher Hinsicht aus:

Entscheidend sei die Frage, an welchen Gläubiger die Beklagte als Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung habe zahlen dürfen. Der Schuldner werde durch die Bestimmung des § 1395 ABGB geschützt, wonach er bis zur Kenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger leisten und sich sonst mit ihm abfinden könne. Eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung einer Forderung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, sodaß es, besondere Rechtsbeziehungen, die hier nicht vorlägen, ausgenommen, gleichgültig sei, ob der Schuldner vom Zedenten oder vom Zessionar verständigt werde. Gleichgültig sei auch die Form, in der dies geschehe. Die Benachrichtigung müsse nur deutlich und verständlich sein. Diese Verständigung des Schuldners unterliege der Empfangstheorie (§ 862 a ABGB). Danach genüge es grundsätzlich, daß die Mitteilung von der Abtretung dem Schuldner 'zugekommen' sei, der Schuldner also in eine Situation gebracht worden sei, daß die Kenntnisnahme durch ihn unter normalen Umständen habe erwartet werden können. Ob der Schuldner die Mitteilung auch lese oder gar absichtlich ihren Zugang verhindere, ändere nichts an der Rechtswirksamkeit ihres Empfanges. Erfolge jedoch im Zuge der übersendung einer Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden könne, liege auch dann keine rechtswirksame Benachrichtigung vor, wenn der Schuldner Kaufmann sei, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müßten. Anerkannt sei weiters, daß die Begünstigung des § 1395 ABGB auch dem fahrlässigen Schuldner zugute komme, der also den übernehmer hätte kennen müssen. Da die Zession an sich keineswegs selbstverständlich sei, seien dem Schuldner diesbezüglich auch keine besonders strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahte das Berufungsgericht zwar die Verständlichkeit des Zessionsvermerkes, verneinte aber dessen Deutlichkeit. Es führte weiter aus, was die drucktechnische Ausführung der Zessionsmitteilung auf den Fakturen anlange, so sei dieser Sachverhalt am ehesten mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung EvBl.1979/189 zugrunde gelegen und in der eine rechtswirksame Benachrichtung des Schuldners verneint worden sei. Im gegenständlichen Falle kämen noch weitere Umstände hinzu, welche erst recht dazu angetan gewesen seien, bei der Beklagten keine besonders sorgfältige Prüfung dahingehend zu veranlassen, ob die Forderung etwa abgetreten worden sei, weil offene Forderungen schließlich von der Firma F selbst eingemahnt worden seien und die Zessionsmitteilung im Bereich eines Feldes mit kleingedruckten Klauseln angeführt worden sei, welche unter anderem Zahlungskonditionen und eine Gerichtsstandsvereinbarung sowie den Hinweis auf die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen enthalten hätten, die Beklagte aber einen Gesamtvertrag abgeschlossen gehabt habe. Die Beklagte, welche Kaufmannseigenschaft habe und die sich die Handlungen ihrer Vertreter zurechnen lassen müsse, habe bei diesem Sachverhalt zwar fahrlässig, jedoch keinesfalls grob fahrlässig, die undeutliche Mitteilung übersehen, sodaß ihr die Begünstigung des § 1395 ABGB zugute komme. Daß die Beklagte ungeachtet des ungenügend deutlichen Vermerkes dennoch von der Zession vor der Zahlung an die Firma F Kenntnis erlangt habe, sei von der Klägerin gar nicht behauptet worden. Auf die anderen Berufungsausführungen zu den weiteren zur Klagsabweisung herangezogenen Gründen des Erstgerichtes sei nicht mehr einzugehen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht entgegen der Behauptung der Klägerin, die eingeklagten Forderungen stünden in keinem rechtlichen oder tatsächlichem Zusammenhang, festgestellt, daß zwischen der Beklagten und der Firma F ein Gesamtvertrag bestanden habe, der Abweichungen von den Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen, sowie Zahlungskonditionen und Preisvereinbarungen enthalten habe. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß die eingeklagten Forderungen aus Tätigkeiten der Firma F im Rahmen des Gesamtvertrages stammen, weshalb der rechtliche Zusammenhang zu bejahen ist und die Forderungen zusammenzurechnen sind, sodaß der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitwert S 365.380,61 beträgt. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Revision. Sie ist aber nicht berechtigt.

Gemäß den §§ 1395, 1396 ABGB kann der Schuldner solange ihm der übernehmer nicht bekannt wird (bekanntgemacht worden ist), mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Da das Gesetz eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners nicht vorsieht, kann diese sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen. Die Mitteilung von der Zession muß aber deutlich und verständlich sein (Ehrenzweig, System 2 , II/1, 263;

Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1395; SZ 26/63; RZ 1961,86;

EvBl.1979/189, S 493 u.a.). Nach übereinstimmender österreichischer Lehre und Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, daß die Mitteilung von der Abtretung dem Schuldner 'zugekommen' ist (§ 862 a ABGB;

Wolff in Klang-Kommentar 2 VI 313; Ertl a.a.O.; JBl.1960,639;

EvBl.1979/189, S 493; EvBl.1983/26, S 97 u.a.). Zugegangen im Sinne des § 862 a ABGB ist eine Erklärung dann, wenn die Kenntnisnahme derselben dem Empfänger möglich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehres von ihm erwartet werden kann (vgl. Gschnitzer im Klang-Kommentar 2 IV/1,69; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 862 a; M BGB 12 Rz 9 zu § 130; Hübner, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Gesetzbuches, Rdz 417; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6 , § 21 II b; SZ 34/118;

EvBl.1977/81, S 181 u.a.). Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, daß die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört daher schon zum Begriff des Zuganges im Sinne des § 862 a ABGB. Kein Zugang im Sinne dieser Bestimmung im Zeitpunkt des Eintrittes der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers liegt vor, wenn eine Erklärung heimlich zugesteckt oder unterschoben wird, oder gar nicht zur alsbaldigen Wahrnehmung des Empfängers bestimmt ist, sondern nach der Intention des Erklärenden geradezu unbemerkt bleiben soll (vgl. Flume, Das Rechtsgeschäft 3 S 230 f; Münchener Kommentar 2 RdNr.19 zu § 130; Ehrenzweig a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für Verständigungen von Kaufleuten, wenn auch an deren Aufmerksamkeit höhere Anforderungen zu stellen sind. Für die Beurteilung, ob objektiv mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalles und nicht nur - wie die Klägerin meint - der Umstand maßgebend, ob die Zessionsklausel an einer unüblichen Stelle und zudem in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden kann, angebracht wurde.

Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, daß sich die Verständigung von der Abtretung in den von der Zedentin an die Beklagte übermittelten Rechnungen in einer Buchstabengröße (Großbuchstaben) von 1,5 mm in Schwarzdruck ebenso wie andere Klauseln über Zahlungsmodalitäten, Gerichtsstand u.a. in einem Abstand von 6 cm von der Rechnungssumme befand, während zwar in derselben Größe, aber in auffälliger Farbe (rot oder gelb) der Vermerk 'Die Vorlageprovision kann nur bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen in Abzug gebracht werden' angebracht war, sondern daß diese Form der Verständigung nach den Vereinbarungen der Klägerin und der Zedentin bewußt so klein und unauffällig gemacht wurde und (so) kleine Druckformen für Zessionsverständigungen in der Praxis nicht häufig vorkommen. Ebenso ist festgestellt, daß die Beklagte keinen besonderen Anlaß gehabt hat, sich um Zahlungsmodalitäten zu kümmern, da sie einerseits keine Verständigung von Schwierigkeiten erhalten und andererseits mit der Zedentin einen Gesamtvertrag abgeschlossen gehabt hatte, der Abweichungen von den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, sowie Zahlungsmodalitäten und Preisvereinbarungen enthalten hat. Berücksichtigt man alle diese Umstände und insbesondere, daß die Zessionsvereinbarung bewußt unauffällig gehalten wurde, also gar nicht dem Auffallen und damit auch der alsbaldigen Kenntnisnahme des Empfängers der Rechnungen dienen sollte, kann davon, daß objektiv erwartet werden konnte, die Beklagte werde die Verständigung von der Zession zur Kenntnis nehmen, keine Rede sein. Es liegt dann aber im Sinne der obigen Ausführungen kein Zugang gemäß § 862 a ABGB und damit auch keine wirksame Benachrichtigung der Beklagten von der Zession durch die übersendung der Rechnungen mit diesem Vermerk vor.

Da weiters feststeht, daß die Beklagte auf eine andere Weise von der Abtretung der eingeklagten Forderungen nicht benachrichtigt wurde, und auch eine Behauptung fehlt, die Beklagte habe auf andere Weise von der Zession vor Zahlung an die Zedentin Nachricht erlangt, erweisen sich die Vorentscheidungen schon aus diesem Grunde als richtig.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00591.85.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19850828_OGH0002_0060OB00591_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten