TE OGH 1989/4/18 5Ob559/88

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** W***, Hietzing-Purkersdorf, registrierte GenmbH, Hütteldorferstraße 110, 1141 Wien, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "G***" Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft mbH, Eßlinggasse 8-10, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer und Dr. Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 479.587,80 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Februar 1988, GZ 3 R 234/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7.August 1987, GZ 35 Cg 123/85-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuen

Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Ernst S*** GesmbH unterhielt bei der klagenden Genossenschaft zwei Kreditkonten, und zwar das Konto Nr.383 7473 0000 und das Konto Nr.383 7473 3340. Die Ernst S*** GesmbH führte im Auftrag der beklagten Partei verschiedene Professionistenarbeiten auf deren Baustelle Wien 21., Voltagasse 43, durch. Die S*** GesmbH legte der beklagten Partei für diese Arbeiten ua zwei Rechnungen, nämlich die Rechnung vom 17.7.1983 "47/83 15.Teilrechnung (über durchgeführte Anstreicher-Erhaltungsarbeiten in ihrer Wohnanlage)" über 46.272 S (Beilage/2) und die Rechnung vom 21.7.1983 "Schlußrechnung 49/83 (über durchgeführte Anstreicher-Erhaltungsarbeiten in ihrer Wohnanlage)" über 486.996,06 S (Beilage/4). Im September 1983 und Oktober 1983 kam es zur Auszahlung der Fakturenbeträge durch die beklagte Partei an die Ernst S*** GesmbH. Am 27.8.1984 verfiel diese GesmbH in Konkurs.

Mit der am 6.März 1985 erhobenen Klage begehrte die klagende Genossenschaft von der beklagten Partei die Bezahlung von 479.587,80 S sA. Sie habe der Ernst S*** GesmbH zwei Kredite zugezählt, die am 18.5.1984 aufgekündigt und fälliggestellt worden seien und zum 28.2.1985 mit 311.509 S und 168.078,86 S aushafteten. Zur Besicherung dieser Kreditschulden habe ihr die S*** GesmbH ihre Forderungen gegenüber der beklagten Partei aus den Fakturen Nr.48/83 vom 17.7.1983, ident mit Nr.47/83, das sei die ausdrücklich als 15.Teilrechnung bezeichnete Rechnung betreffend das Bauvorhaben Voltagasse 43 in der Höhe von 46.272 S und jene aus der Rechnung Nr.51/83 vom 21.7.1983, ident mit Nr.49/83, das sei die ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnete Rechnung betreffend dasselbe Bauvorhaben über 486.996,06 S abgetreten. Mit Schreiben vom 21.7.1983 sei die Beklagte von der Abtretung verständigt worden, sie habe auch schriftlich bestätigt, daß sie die Zessionen zur Kenntnis und in Vormerkung genommen habe. Wohl würden im Verständigungsschreiben andere Rechnungsnummern aufscheinen, als in den von der S*** GesmbH gelegten Fakturen, in der Verständigung sei aber die Rede von der 15.Teilrechnung vom 17.7.1983 bzw. der Schlußrechnung vom 21.7.1983, es sei weiters die Baustelle genau bezeichnet und würden auch die Rechnungsbeträge ident sein mit den von der S*** GesmbH gelegten Fakturen. Es sei somit für die Beklagte eindeutig feststellbar gewesen, daß die abweichende Numerierung sie nicht von der Zahlungspflicht befreie. Da die Zahlungen durch die beklagte Partei an die S*** GesmbH erst am 28.9.1983 bzw. 7.10.1983 erfolgt seien, habe die beklagte Partei hinreichend Zeit gehabt, Unklarheiten aufklären zu lassen. Da keine Zahlungen an die klagende Partei erfolgt seien, sehe diese sich genötigt, die Zahlung der Kreditschuld der S*** GesmbH aus den zedierten Forderungen zu verlangen. Aus dem Titel des Schadenersatzes werden die mit der S*** GesmbH vereinbarten Konditionen von der beklagten Gesellschaft begehrt. Wenngleich an sich der volle zedierte Betrag von 533.268,06 S als Sicherheit für ihre Forderungen diene, so werde aber doch nicht der gesamte Betrag gerichtlich gefordert. Durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte und die Überweisung der zedierten Beträge direkt an die S*** GesmbH sei der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Behauptung der beklagten Gesellschaft, die Forderungszession aus den Rechnungen Nr.48/83 und Nr.51/83 würde sie nicht betreffen, verstoße gegen die guten Sitten, die beklagte Partei habe auch ausdrücklich die Forderung der Klägerin anerkannt.

Die beklagte Gesellschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei wohl davon verständigt worden, daß die S*** GesmbH ihre Forderungen aus den Rechnungen Nr.48/83 und Nr.51/83 abgetreten habe, aus diesen Rechnungen sei sie aber nicht zahlungspflichtig gewesen. Eine Zahlungspflicht habe nur aus den Rechnungen Nr.47/83 und Nr.49/83 bestanden, wobei letztere Schlußrechnung im Einvernehmen mit der S*** GesmbH auf den Betrag von 446.731,64 S gekürzt worden sei. Auf Grund der Annahme, daß die Zession nicht die Rechnungen Nr.47/83 und Nr.49/83 betreffe, seien diese Rechnungen direkt an die S*** GesmbH bezahlt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Bei der klagenden Partei wurde eine Zessionsverständigung an die beklagte Partei formuliert, die wie folgt lautete (Beilage 1):

"Betr.: Zessionen der Firma Ernst S*** GesmbH,

    1140 Wien

    Ihr Schreiben vom 21.7.1983

    Zessionsabteilung: 49

Ich (Wir) empfing(en) Ihr Schreiben obigen Datums betreffend Zession

von Forderungen der obgenannten Firma gegen mich (uns)

laut Rechnung                im Betrage von    fällig am

15. Teilrechnung Nr.48/83

vom 17.7.1983                  S 46.272,--      sofort

Baustelle: 21, Voltag.43/

1-35

Schlußrechnung Nr.51/83

vom 21.7.1983                  S 486.996,06        "

Baustelle: 21. Voltag.43/

1-35

und habe(n) von dieser Mitteilung zustimmend Kenntnis genommen."

Dieses Schreiben brachte Ernst S*** gemeinsam mit der

15. Teilrechnung und der Schlußrechnung zur beklagten Partei in deren Buchhaltung. Dort wies S*** die Originalrechnungen samt Durchschlägen vor, damit überprüft werden konnte, daß die Rechnungsbeträge in Beilage ./1 richtig aufscheinen. Die Zessionsverständigung blieb in der Buchhaltung und erhielt Ernst S*** in der Folge nachstehende Mitteilung:

"Wir haben umseitig angeführte Zession zur Kenntnis und in Vormerkung genommen, können jedoch bezüglich Höhe und Fälligkeit der Fakturenevidenz keinerlei Verpflichtung übernehmen. Wien, 21.7.1983/Sch "Gesiba"

Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft mbH"

Die Originalrechnung samt Durchschlägen und Aufmaßaufstellung gab S*** in der Einlaufstelle der beklagten Partei ab. Die Originalrechnungen wurden auf der Baustelle auf ihre Richtigkeit geprüft. Der klagenden Partei hatte Ernst S*** Durchschläge der Originalrechnungen überlassen. Ursprünglich stimmten sämtliche Durchschläge textlich mit dem Original überein, da sie in einem geschrieben worden waren, das heißt, daß auch der klagenden Partei zuerst die richtigen Fakturennummern bekannt waren. Die Rechnungen und Durchschläge trugen keinen Zessionsvermerk zugunsten der klagenden Partei. Weil die Rechnungsnummern in der Zessionsverständigung mit denen der Rechnungen nicht übereinstimmten, kam es zur Auszahlung der geprüften Fakturenbeträge direkt an die Ernst S*** GesmbH.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Zessionsverständigung zu wenig deutlich gewesen sei. Zwar seien Rechnungsdatum, Rechnungsbezeichnung, Fakturenwert und Bauvorhaben richtig angegeben, nicht jedoch die Fakturennummer. Gerade die Evidenzhaltung nach Fakturennummern sei aber eine bei größeren Unternehmen durchaus übliche und zielführende Einrichtung und sei bei einer Baugesellschaft in der Dimension der Beklagten unerläßlich. Die "irrtümliche" Zahlung der beklagten Partei an die S*** GesmbH sei daher schuldbefreiend gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise und nahm zu der in der Berufung vorgetragenen Rechtsrüge, die in der Bekämpfung der Ansicht des Erstgerichtes, die Zessionsverständigung sei nicht ausreichend deutlich gewesen, gipfelt, im wesentlichen wie folgt Stellung:

Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der debitor cessus dann nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen, wenn ihm der Übernehmer bekannt geworden sei (§§ 1395, 1396 ABGB). Für die Verständigung genüge jede klare und zuverlässige Nachricht (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1395 mwN). Die Begünstigung des § 1395 ABGB komme auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten (JBl 1981, 542); auch in Zweifelsfällen könne der Schuldner immer noch an den Altgläubiger leisten (Ertl, aaO, Rdz 3 zu § 1395). Es komme nur auf die Kenntnis des Schuldners an, nicht etwa auf das Kennenkönnen oder Kennenmüssen; auch der grob fahrlässige Schuldner könne mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten, es bestehe für ihn keine Erkundigungspflicht (RZ 1961, 86 = HS 684 mwN; Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites, 59). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergäbe nun, daß die beklagte Partei sicherlich fahrlässig gehandelt habe, indem sie trotz der vom Erstgericht festgestellten Zessionsverständigung an die S*** GesmbH gezahlt habe. Ob der beklagten Partei nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten sei oder ob sie grobes Verschulden treffe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergäbe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß die Zessionsverständigung insoferne undeutlich gewesen sei, als die Fakturennummern nicht gestimmt hätten und daß dieser Umstand ursächlich dafür gewesen sei, daß an die S*** GesmbH bezahlt wurde. Wären in der Zessionsverständigung keine Fakturennummern angegeben worden, so wäre die Mitteilung auf Grund ihres übrigen Inhalts wohl hinreichend deutlich gewesen. Dadurch, daß aber unrichtige Fakturennummern angegeben worden seien, sei nicht mehr eindeutig gewesen, daß die Forderungen aus den Rechnungen Nr.47/83 und Nr.49/83 abgetreten worden seien; die beklagte Partei habe daher diese Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung an die S*** GesmbH bezahlen können. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei liege auch ein Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB nicht vor. Ein sich auf die klagsgegenständlichen Fakturen beziehendes konstitutives Anerkenntnis könne der Äußerung der Beklagten zur Zessionsverständigung keinesfalls entnommen werden. Ein solches liege nur vor, wenn sich aus der Äußerung des Schuldners dessen Verpflichtungswille eindeutig ergäbe (Ertl aaO, § 1396 Rdz 2). Die beklagte Partei habe jedoch lediglich erklärt, die Zession zur Kenntnis zu nehmen, sie könne jedoch bezüglich Höhe und Fakturenevidenz keinerlei Verpflichtung übernehmen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, nur die Zession als solche deklarativ anerkannt werde, so liege ein konstitutives Anerkenntnis nicht vor (JBl 1957, 414).

Der letztlich noch ausgeführten Rechtsrüge, die klagende Partei habe das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt, hielt das Berufungsgericht entgegen, die klagende Partei habe im Verfahren erster Instanz betreffend den Rechtsgrund des Schadenersatzes vorgebracht, daß es für die beklagte Partei bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennbar gewesen sei, daß die abweichende Numerierung der Rechnungen sie nicht von ihrer Zahlungspflicht befreie. Durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht und die Überweisung der zedierten Beträge direkt an die S*** GesmbH sei der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden (AS 22). Bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen der klagenden Partei sei darauf hinzuweisen, daß zwischen Zessionar und debitor cessus keine vertragliche Beziehung bestehe, sodaß eine Rechtswidrigkeit infolge vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht in Frage komme. Da die Verletzung des bloßen Vermögens auch keinen Eingriff in ein absolutes Rechtsgut darstelle, stünden der Klägerin keine Schadenersatzansprüche zu (JBl 1986, 650 uva). Insoweit die Berufung in ihrer Rechtsrüge schließlich davon ausgehe, daß die Angabe der unrichtigen Fakturennummern für die Überweisung an den Zedenten nicht maßgeblich gewesen sei, weiche sie von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, diese Rüge sei daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

In ihrer Revision bekämpft die klagende Genossenschaft mit Recht die Ansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe trotz der festgestellten Zessionsverständigung mit schuldbefreiender Wirkung an die Ernst S*** GesmbH bezahlt, weil die Zessionsverständigung im Hinblick auf die verschiedenen Fakturennummern nicht hinreichend deutlich gewesen sei.

Der Revisionswerberin ist vorerst auch insofern beizupflichten,

als sie darauf hinweist, daß es sich bei dem im Sinne der Beilage/1

festgestellten Schreiben nicht um die "Zessionsverständigung an die

beklagte Partei" handelt, sondern um die Antwort der beklagten

Partei auf die an sie mit Schreiben der klagenden Genossenschaft vom

selben Tag (21.7.1983) ergangene Verständigung von der Zession der

beiden Forderungen an die klagende Partei (Beilage/M). Diesem

offensichtlichen Versehen der Vorinstanzen kommt aber keine

entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn es steht unbekämpft

fest, daß die Verständigung der beklagten Partei von der Zession der

Forderungen an die klagende Partei von der klagenden Partei

formuliert wurde und das Schreiben Beilage/1 bzw. dessen Entwurf von

Ernst S***, dem Geschäftsführer der S*** GesmbH, zur

beklagten Partei gebracht wurde und diese den von den Vorinstanzen

festgestellten Inhalt dieses Schreibens - wie ebenfalls festgestellt

wurde und der Rückseite der genannten Beilage auch zu entnehmen

ist - auch modifiziert zur Kenntnis genommen hat. Aus dem Vergleich

der bei der klagenden Partei für Zessionsverständigungen und deren

Beantwortung durch den Schuldner verwendeten "Formulariensätze"

(Beilage/N), deren Echtheit von der beklagten Partei zugestanden

wurde - vgl. AS 73 - , mit den Beilagen/1 und ./M - die Echtheit

bzw. Übereinstimmung dieser Beilagen mit den Originalen wurde nicht

bestritten (vgl. AS 17 und 22 bzw. 73) - zeigt, daß die Originale

der beiden Beilagen (Zessionsverständigung und Mitteilung des

Schuldners über den Empfang der Zessionsverständigung) im

Durchschreibeverfahren hergestellt wurden und damit hinsichtlich der

Angaben über den Zedenten, die Zessionarin und die Schuldnerin sowie

über die abgetretenen Forderungen übereinstimmen. Da die

Übereinstimmung der Beilage/M mit dem Original von der beklagten

Partei zugestanden wurde und feststeht, daß die beklagte Partei auf

der Rückseite des Schreibens Beilage/1 die "umseits angeführte

Zession zur Kenntnis und in Vormerkung genommen hat,...." besteht

kein Zweifel über die Tatsache, daß die beklagte Partei auf Grund

eines Schreibens der klagenden Partei von der Zession zweier

Forderungen der Ernst S*** GesmbH an die nunmehr klagende

Partei verständigt wurde. Im übrigen kann die Benachrichtigung des

Schuldners jedenfalls auch vom Zedenten wirksam erfolgen (vgl. Ertl

in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1395; Honsell in Schwimann, ABGB V, Rz 2

zu § 1395 je samt Rechtsprechungsnachweis; SZ 53/33 ua). Nach der

für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage

hat Ernst S*** selbst die "Buchhaltung" der beklagten Partei

aufgesucht und dort die beiden Originalrechnungen samt Durchschlägen

sowie - wie auf Grund der vorstehenden Ausführungen nunmehr auch

anzunehmen ist - den im Sinne der Beilagen/M und ./1 ausgefüllten

"Formulariensatz" über die Zessionsverständigung und die

vorbereitete Beantwortung dieser Verständigung zur Überprüfung der

Übereinstimmung der Rechnungsbeträge mit der Zessionsverständigung

vorgelegt. Da von der beklagten Partei nicht einmal behauptet wurde,

daß S*** bei diesem Vorgehen die innerbetriebliche Organisation

der beklagten Gesellschaft mißachtet hätte, ist davon auszugehen,

daß der beklagten Partei - jedenfalls durch den Zedenten - die

Mitteilung von der Abtretung von Forderungen an die klagende Partei

zugekommen ist. Für den Eintritt der mit dem "Bekanntwerden" des

Übernehmers (§ 1395 Satz 2 ABGB) verbundenen Rechtswirkungen ist

nicht erforderlich, daß der Schuldner die Verständigung zur Kenntnis

nimmt oder sie von ihm angenommen wird, dazu genügt vielmehr im

Sinne der im bürgerlichen Recht geltenden Empfangstheorie, daß die

Mitteilung in die Sphäre des Adressaten gelangt (Koziol-Welser8 I

102), also in eine solche Situation gebracht wird, daß ihre

Kenntnisnahme durch den Anerklärten unter normalen Umständen

erwartet werden konnte (vgl. Wolff in Klang2 VI 313; Ertl, aaO, Rz 2

zu § 1395; Honsell, aaO, Rz 2 zu § 1395, je mit

Rechtsprechungshinweis). Für die rechtliche Beurteilung der hier

strittig gebliebenen Frage, ob die beklagte Partei im Hinblick auf

die vorgenommene Verständigung von der Zession noch mit

schuldbefreiender Wirkung an die Ernst S*** GesmbH zahlen

konnte, ist somit entscheidend, daß der beklagten Partei die

Vornahme der Zession zweier Forderungen der Ernst S*** GesmbH

gegen sie an die klagende Partei bekannt geworden ist, und zwar der

Forderungen aus zwei ihre Wohnanlage in Wien 21., Voltagasse 43,

Stiege 1 bis 35, betreffenden, sofort fälligen Rechnungen, nämlich

aus der 15.Teilrechnung vom 17.7.1983 über den Betrag von 46.272 S

und die Schlußrechnung vom 21.7.1983 über 486.996,06 S. Wurde der

beklagten Partei die Abtretung dieser derart umschriebenen

Forderungen an die klagende Partei "bekannt", so geht es nicht mehr

um die Frage, ob die beklagte Partei eine Forderungsabtretung zur

Kenntnis nehmen konnte oder mußte, es ist vielmehr bloß zu prüfen,

ob die Forderungen deutlich und verständlich bezeichnet wurden.

Diese Frage ist unter den gegebenen Umständen aber zu bejahen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Originalrechnungen samt Durchschlägen zur beklagten Partei gebracht; es wurde dabei vom Geschäftsführer der abtretenden Gläubigerin auf die Zession der Forderungen aus den vorgelegten Rechnungen hingewiesen und der beklagten Partei dabei auch die Möglichkeit einer Überprüfung der Übereinstimmung der Rechnungen mit dem Inhalt der gleichzeitig überreichten, vom Neugläubiger verfaßten Zessionsverständigung gegeben. Da die beklagte Partei die Originalrechnungen auf der Baustelle auch überprüft hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die der beklagten Partei sowohl von der S*** GesmbH als auch von der klagenden Partei bekanntgegebene Zession unmißverständlich und deutlich die Forderungen der Ernst S*** GesmbH gegen die beklagte Partei aus ihrer die genannte Wohnanlage der beklagten Partei betreffenden Teilrechnung Nr.15 und ihrer Schlußrechnung über die Arbeiten an dieser Wohnanlage betraf. Von dieser Sachlage ausgehend muß daher gesagt werden, daß der beklagten Partei anläßlich der Überbringung der beiden genannten Rechnungen der Ernst S*** GesmbH die Tatsache der Abtretung der beiden Forderungen, deren Umfang und die Person des neuen Gläubigers bekannt geworden sind. Wenngleich bei Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Gegenstandes der Leistung von einer zureichend bestimmten Bezeichnung der abgetretenen Forderung gesprochen werden kann (so etwa SZ 48/2), so kann daraus doch nicht gefolgert werden, daß jede Zessionsmitteilung die Nummer der Rechnung enthalten müßte. Ist die abgetretene Forderung eindeutig bestimmt, so kommt es auf die Bekanntgabe der Rechnungsnummer oder einer allenfalls unrichtigen Mitteilung über die Rechnungsnummer für die Frage der Bestimmtheit der Zessionsmitteilung nicht an. In welcher Form die beklagte Partei aber die ihr bekannt gewordenen Zessionen in Evidenz hält, ist für den Eintritt der mit der Verständigung des Schuldners von der erfolgten Zession verbundenen Rechtswirkungen, daß nämlich ab diesem Zeitpunkt Zahlungen an den Zessionar geleistet werden müssen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung somit nur mehr an den Zessionar vorgenommen werden können (§ 1396 ABGB), rechtlich unerheblich. Daß die beklagte Partei die ihr bekanntgegebenen Zessionen allenfalls nur nach den Nummern der Fakturen in Evidenz hält und allein wegen der unrichtigen Angabe der Fakturennummer in der von der klagenden Partei verfaßten Zessionsverständigung unter Mißachtung der mündlichen Zessionsmitteilung des Altgläubigers sowie aller übrigen den Rechnungen selbst zu entnehmenden, die Forderungen eindeutig individualisierenden Umstände sich selbst außerstande setzt, ihr bekanntgegebene Zessionen zu befolgen, bedeutet daher bloß eine Fahrlässigkeit der beklagten Partei bei Erfüllung ihrer Zahlungspflichten, vermag aber nicht zu bewirken, daß der trotz erfolgter Zessionsmitteilung an den Altschuldner erbrachten Leistung schuldbefreiender Charakter zukäme. Die von der Ernst S*** GesmbH der klagenden Partei abgetretenen Forderungen aus den beiden genannten Rechnungen sind daher noch offen, weshalb die klagende Partei mit Recht von der beklagten Partei deren Zahlung begehrt. Die Abtretung einer Forderung darf aber zu keiner Verschlechterung der Stellung des Schuldners führen; der Schuldner behält seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind (Wolff, aaO 317; Koziol-Welser, aaO, 278; Ertl, aaO Rz 1 zu § 1396; Honsell, aaO, Rz 2 zu § 1396). Dementsprechend ist auch von Bedeutung, daß die beklagte Partei behauptet hat, die insgesamt mit 533.268,06 S in Rechnung gestellten Arbeiten seien von der Ernst S*** GesmbH mangelhaft erbracht worden, die Behebung dieser Mängel werde etwa 100.000 S erfordern (AS 29 und 40). In der Tagsatzung vom 27.2.1987 (ON 18 dA) schränkte die beklagte Partei das diesbezügliche Erfordernis allerdings auf 50.339 S ein, sie machte aber weitere Gegenforderungen (für Behebung von Mängeln bei Arbeiten auf anderen Baustellen) geltend (AS 87). Da die beklagte Partei darüber hinaus auch noch vorgebracht hat, die klagende Partei habe auf ihre Forderungen aus anderen Zessionen Zahlungen von insgesamt 259.282,92 S erhalten (vgl. AS 11 und 17), die klagende Partei müsse sich auch die von ihr im Konkurs erlangten Zahlungen anrechnen lassen, die Vorinstanzen - von ihrer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - auf diese Einwendungen jedoch nicht eingegangen sind und dazu auch keine Feststellungen getroffen haben, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen daher unumgänglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die bisher unbeachtet gebliebenen Einwendungen der beklagten Partei zur Höhe der offenen Forderungen der klagenden Partei bzw. über die behaupteten Gegenforderungen einzugehen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Damit erweist sich die Revision als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00559.88.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19890418_OGH0002_0050OB00559_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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