Rechtssatz
Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist; dies trifft (nur) bei der sogenannten typischen Begleittat zu, also bei einem solchen Delikt, das regelmäßig mit der Begehung eines anderen Delikts verbunden ist, wobei die "Begleittat" im Vergleich zur "Haupttat" einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodass sie dieser gegenüber nicht ins Gewicht fällt und insoweit kein Strafbedürfnis besteht (hier: echte Konkurrenz zwischen § 9 SGG und §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB bei (versuchtem) Einbruch in Apotheke zwecks unberechtigten Suchtgifterwerbs) (WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 58).Konsumtion nur dann, wenn eine wertabwägende Auslegung der formell erfüllten verschiedenen Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des gesamten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist; dies trifft (nur) bei der sogenannten typischen Begleittat zu, also bei einem solchen Delikt, das regelmäßig mit der Begehung eines anderen Delikts verbunden ist, wobei die "Begleittat" im Vergleich zur "Haupttat" einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodass sie dieser gegenüber nicht ins Gewicht fällt und insoweit kein Strafbedürfnis besteht (hier: echte Konkurrenz zwischen Paragraph 9, SGG und Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB bei (versuchtem) Einbruch in Apotheke zwecks unberechtigten Suchtgifterwerbs) (WK-StGB - 2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024