RS OGH 1980/12/2 9Os163/80, 10Os99/84, 10Os93/85, 13Os182/85, 13Os136/86, 10Os166/86, 15Os152/87, 15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

StGB §41

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der mildernden Umstände an; gegebenenfalls kann auch ein einziger Milderungsgrund eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 163/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 9 Os 163/80
  • 10 Os 99/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 10 Os 99/84
    Vgl auch; nur: Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der mildernden Umstände an. (T1)
  • 10 Os 93/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 93/85
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 182/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 13 Os 182/85
    nur T1
  • 13 Os 136/86
    Entscheidungstext OGH 30.10.1986 13 Os 136/86
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Os 166/86
    Entscheidungstext OGH 05.08.1987 10 Os 166/86
    Vgl auch; Beisatz: Hoher Schuldgehalt und Unrechtsgehalt der Tat schließt die Anwendung des § 41 StGB überhaupt aus. (T2) Veröff: SSt 58/59
  • 15 Os 152/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 15 Os 152/87
    Vgl auch
  • 15 Os 10/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 10/93
    nur T1
  • 12 Os 165/98
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 12 Os 165/98
    Auch; Beisatz: Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung ist als Ausnahmevorschrift auf die Verwirklichung eines atypisch leichten Falles des betreffenden Deliktstypus beschränkt. (T3)
  • 14 Os 133/99
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 133/99
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktrittes vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung entgegen. (T4)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091321

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0090OS00163_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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