RS OGH 1980/12/16 5Ob649/80, 5Ob577/81, 5Ob512/83, 1Ob722/85, 6Ob2/86, 1Ob690/88, 9Ob32/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ABGB §305
GmbHG §23
GmbHG §76

Rechtssatz

In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 649/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 649/80
    GesRZ 1981,44 = JBl 1981,545 = SZ 53/172
  • 5 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 577/81
    nur: Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben. (T1) = JBl 1983,46 = SZ 55/56 = MietSlg 34204 (14)
  • 5 Ob 512/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83
    nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung. (T2)
  • 1 Ob 722/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 722/85
    nur T1
  • 6 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
    Auch
  • 1 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
    Auch; nur: In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. (T3)
  • 9 Ob 32/10m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 32/10m
    Vgl auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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