TE OGH 1986/2/20 6Ob2/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12. Oktober 1983 verstorbenen Josef S*****, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter 1. Barbara S*****, und 2. Elisabeth S*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichts vom 8. November 1985, GZ 3 b R 142/85-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 17. Juli 1985, GZ A 301/83-47, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Begehren, der Oberste Gerichtshof möge den Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen der §§ 19 und 25 Abs. 3 TirHG beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte den Übernahmswert des geschlossenen Hofes "S*****" EZ 255 I KG ***** mit 1,2 Mill S; hiezu traf es nachstehende Feststellungen:

Der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Erblasser war Alleineigentümer des genannten geschlossenen Hofes sowie zahlreicher walzender Grundstücke. In das bei seinem Ableben noch anhängige Grundzusammenlegungsverfahren B***** waren die dem geschlossenen Hof zugeschriebenen Grundstücke 635/8, 2998, 3000 und 5825 sowie eine Reihe walzender Grundstücke einbezogen. Von den Abfindungsflächen 62/1, 62/2 und 62/3 entspricht die Abfindungsfläche 62/2 nach Lage und Beschaffenheit den vom geschlossenen Hof einbezogenen Grundstücken.

Am 5. Dezember 1983 gaben die erblasserische Witwe Elisabeth S***** zu einem Drittel und die erblasserischen Töchter A*****, B***** und E***** sowie der erblasserische Sohn J***** zu je zwei Fünfzehnteln die bedingte Erbserklärung ab. Der erblasserische Sohn machte in Ansehung des geschlossenen Hofes das Anerbenrecht geltend. Der für die mj erblasserische Tochter G***** (geboren am *****) bestellte Widerstreitsachwalter hat noch keine Erbserklärung abgegeben. Die Erbserklärungen sind bisher nicht zu Gericht angenommen worden.

Zum geschlossenen Hof gehören neben der Abfindungsfläche 62/2 und den der Liegenschaft EZ 255 I ***** zugeschriebenen Grundstücken auch noch die in der Katastralgemeinde K***** gelegenen Überlandliegenschaften "G*****", "L*****" und "R*****". Das Hofgebäude liegt in der Fraktion B*****unmittelbar an der Bundesstraße K***** etwa drei Kilometer vom Ortskern von ***** entfernt und ist somit zu allen Jahreszeiten vorzüglich erschlossen. Dagegen ist die "innere Verkehrslage" deshalb ungünstig, weil die Grundstücke über ein größeres Gebiet verstreut sind und teils nur über viel befahrene Bundesstraßen erreichbar sind. Die Lage der Felder reicht von Tallage bis zu leichter und mittlerer Hanglage. Auch die Wiesen in mittlerer Hanglage können mit landwirtschaftlichen Maschinen, jedoch nur unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftet werden. Die Bodenbeschaffenheit der Felder ist "säuerlich", was eine geringe Qualität der darauf gezogenen Futterpflanzen zur Folge hat. Das Stall- und Wirtschaftsgebäude ist veraltet und in schlechtem Zustand, sodass eine intensive Bewirtschaftung aus räumlichen Gründen und wegen der schlechten Ausstattung nicht möglich ist; so sind etwa die Aufstallungen vollkommen veraltet und ohne Futtergänge ausgestattet, die Jauchengrube, die Düngerstätte und der Silo sind zu klein. Das Dach von Wirtschaftsgebäude und Tenne ist beschädigt und mit Betonplatten abgedeckt. Der Maschinenbestand ist weitgehend veraltet. Die über einen Güterweg, der auch mit LKW befahren werden kann, erschlossene "G*****" liegt auf einer Seehöhe von 1150 m und umfasst 42 Kuhgräser mit einer Alpungsperiode von 110 Tagen. Der 16,7 ha große Alpwald umfasst Wirtschafts- und Schutzwald. Eine Fläche von etwas mehr als 2,2 ha ist unproduktiv. Zur zweckmäßigen Bewirtschaftung wird der Stallraum auf dieser Alpe in absehbarer Zeit vergrößert und eine Gülleanlage errichtet werden müssen. Überhaupt erwarten den Hofübernehmer in nächster Zeit dringende Investitionen, die selbst bei größter Sparsamkeit eine Höhe von 3 bis 4 Mill S erreichen werden. Der Ertragswert der zum geschlossenen Hof gehörigen Wiesen (einschließlich der Abfindungsfläche 62/2) beträgt insgesamt 478.625 S, jener der Weideflächen der "G*****" 472.650 S. Die Ertragswerte der Waldflächen dieser Alpe, des Leerbergwaldes und des Reiterbergwaldes sind mit 218.750 S, 229.090 S und 36.275 S zu schätzen. Unter Bedachtnahme auf den Mietwert der Wohnung von 150.000 S und den Anteil an der Jagdpacht von 74.250 S errechnet sich der Ertragswert des geschlossenen Hofes insgesamt mit 1,659.640 S.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass den besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes nur der geschlossene Hof unterliege, während die walzenden Grundstücke, selbst wenn sie mit jenem eine wirtschaftliche Einheit bildeten, den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen unterworfen seien. In Ermangelung einer darauf abzielenden Verfügung des Erblassers bzw. einer solchen Übereinkunft der Beteiligten sei der Übernahmswert des geschlossenen Hofes gemäß § 19 TirHG vom Gericht nach billigem Ermessen so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. Bei der Schätzung sei auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen, doch sei dieser nicht die einzige Richtschnur. Mit der Forderung, der Übernehmer müsse wohl bestehen können, habe der Gesetzgeber auch das künftige Schicksal des Hofes vor Augen. Der Hof dürfe deshalb nicht derart belastet werden, dass er hiedurch Schaden erleide. Der Anerbe solle in die Lage versetzt werden, den Hof seinem Nachfolger nicht zu stark belastet zu übergeben oder zu hinterlassen. Müssten daher dringende Investitionen angemessen berücksichtigt werden, erweise sich der von den Sachverständigen vorgeschlagene Übernahmswert von 1,2 Mill S als gerechtfertigt. Andernfalls würde der Anerbe über Gebühr belastet werden.

Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluss infolge Rekurses der beiden erblasserischen Töchter Barbara und Elisabeth S***** auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht führte aus, den Rekurswerberinnen könne allerdings nicht beigepflichtet werden, dass für die Bestimmung des Übernahmswertes auch der Verkehrswert von Bedeutung sei. Nach § 19 TirHG habe sich der Übernahmswert am Ertragswert zu orientieren; vom Verkehrswert sei in dieser Bestimmung keine Rede. Die Sachverständigen hätten auch den Ertragswert der Wiesen und Weideflächen klar und nachvollziehbar geschätzt; ihrem Gutachten könnten die Erwägungen entnommen werden, weshalb das Futter nur für das eigene Vieh verwertet werden könne. Die darauf gestützten Feststellungen des Erstgerichtes begegneten demnach keinen Bedenken. Nicht begründet hätten die Sachverständigen hingegen den Mietwert der Wohnung und den Wert der Jagdpacht. Hiezu wären sie gemäß dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden § 362 Abs 1 ZPO verpflichtet gewesen. In diesem Umfang sei das Gutachten der beiden Sachverständigen, die zufolge § 19 Abs 3 TirHG die tatsächlichen Voraussetzungen und die übrigen Grundlagen der Wertberechnung anzugeben hätten, nicht nachvollziehbar. Überdies müssten bei den in Anschlag gebrachten Passiven die Kosten der unbedingt erforderlichen Instandsetzungsarbeiten von den nicht notwendigen Verbesserungen gesondert werden, weil nur dann geklärt werden könne, welche dieser Aufwendungen den Übernahmswert verringerten. Festzustellen seien auch noch die für die Bestimmung des Übernahmswertes maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Übernehmers.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluss von den erblasserischen Töchtern Barbara und Elisabeth S***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die beiden Revisionsrekurswerberinnen begehren, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 19 und 25 Abs 3 TirHG zu erkennen. Sind auch die beiden erblasserischen Töchter zu dieser Antragstellung nicht berechtigt, sodass ein solches Begehren zurückzuweisen ist (ZVR 1983/18; 5 Ob 592/82 uva.), so hat doch der Oberste Gerichtshof von sich aus den Antrag auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen zu stellen, wenn er gegen deren Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Art 89 Abs 2 B-VG). Voraussetzung einer solchen Antragstellung ist demnach, dass diese gesetzlichen Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren unmittelbar anzuwenden sind (vgl VfSlg 3213 und Anh 11/1952) oder doch die Frage der Verfassungsmäßigkeit mittelbar eine Vorfrage für die Rechtssache bildet (vgl VfSlg 3213, 2791, 2432 uva; ÖBl 1984, 5; RZ 1977/37, S. 79). Schon aus diesem Grunde muss die Antragstellung zwecks Überprüfung des § 25 Abs 3 TirHG, wonach der nach § 19 l.c. bestimmte Übernahmswert der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen ist, unterbleiben, weil sich die beiden (volljährigen) Revisionsrekurswerberinnen nicht als Noterben an der Verlassenschaftsabhandlung beteiligen, sondern die (bedingte) Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben haben. Die im Rechtsmittel bekämpfte Bestimmung des Übernahmswertes ist somit nicht der Pflichtteilsberechnung (für die beiden erblasserischen Töchter) zugrundezulegen, sodass § 25 Abs 3 TirHG bei Erledigung des Rechtsmittels vom Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden und deren Verfassungsmäßigkeit auch nicht als Vorfrage seiner Entscheidung zu beurteilen ist. Dagegen wäre die Antragslegitimation des Obersten Gerichtshofes bei der zweiten von den Revisionsrekurswerberinnen als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmung des § 19 TirHG, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Festsetzung des Übernahmswertes des geschlossenen Hofes regelt, gegeben: Diese Bestimmung ist bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel unmittelbar anzuwenden, weil die erblasserischen Töchter darin die Bestimmung des Übernahmswertes als Grundlage der anstehenden Erbteilung (§§ 20 f TirHG) bekämpfen. Sie behaupten, es sei mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 B-VG) unvereinbar, wenn einzelnen Staatsbürgern zur Wahrung öffentlicher Interessen durch Gesetz "Sonderopfer" auferlegt würden. Ein solches müssten jedoch die weichenden Miterben deshalb erbringen, weil der Pflichtteil nicht - wie sonst - vom gemeinen Preis des Nachlasses, sondern von einem weit geringeren, am Ertragswert orientierten Übernahmswert, der zudem nach billigem Ermessen derart zu bestimmen sei, dass der Übernehmer wohl bestehen könne, zu berechnen sei.

Dieser Argumentation ist zu erwidern, dass die Zielsetzung des Höfe- und überhaupt des Anerbenrechtes nicht allein in der Erhaltung eines gesunden, berufsfähigen Bauernstandes - auch in bezug auf seine mittelbaren Aufgaben als Landschaftsschützer - liegt, sondern auch in der Bewahrung des Familienbesitzes (SZ 45/40; 6 Ob 30/85). Der Hof soll nicht zerstückelt werden, sondern ungeschmälert auf einen würdigen Nachfolger übergehen. Diese ungeteilte Erhaltung und Vererbung des Hofes ist in Tirol ein bereits seit dem Mittelalter kraft Gewohnheit geübtes bäuerliches Sonderrecht (SZ 45/40; Webhofer, Tiroler Höfegesetz (1956) 15 f.). Das von den Revisionsrekurswerberinnen behauptete "Sonderopfer" der weichenden Miterben liegt demnach zum wesentlichen Teil auch im Interesse der Familie des Erblassers und bewirkt bloß eine durch den Gesetzeszweck akzentuierte Begünstigung des Anerben (Hofübernehmers), wie das ebenso durch die testamentarische Erbfolge geschehen könnte. Kann der Erblasser den Anerben auch durch letztwillige Verfügung bestimmen, so muss es dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge - als dem vermuteten Willen des durchschnittlichen Erblassers (vgl. Koziol-Welser, Grundriß7 II 256) - den Hofübernehmer durch bestimmte Auswahlkriterien zu bezeichnen. Nur soweit durch die anerbenrechtlichen Bewertungsbestimmungen auch das Pflichtteilsrecht der weichenden Miterben betroffen wäre, könnte darin eine Benachteiligung - allerdings auch im Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes - gegenüber nicht vom Höferecht betroffenen pflichtteilsberechtigten Miterben erblickt werden. Im vorliegenden Fall haben aber weder die Revisionsrekurswerberinnen behauptet noch finden sich nach der Aktenlage sonst Anhaltspunkte hiefür, dass der auf den geschlossenen Hof entfallende Teil ihrer Erbportion vom Übernahmswert berechnet geringer wäre als der Pflichtteil, wenn dessen Berechnung der - im übrigen, wie noch zu zeigen sein wird, gleichfalls am Ertragswert orientierte - gemeine Preis (§ 306 ABGB; SZ 49/118 mwN uva.) zugrundegelegt werden würde. Da § 19 TirHG somit - jedenfalls in der konkreten Anwendung - verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheint, besteht kein Anlass zur Antragstellung nach den Art 89 Abs 2, 140 B-VG).

Im übrigen wenden sich die beiden Rechtsmittelwerberinnen gegen die Schätzung des geschlossenen Hofes allein nach dem Ertragswert; sie streben die Berücksichtigung des Verkehrswerts an, der sich aus dem Kräftespiel von Angebot und - gesetzlich zulässiger - Nachfrage ergäbe. Sie übersehen dabei, dass bei der Schätzung von Liegenschaften und Betrieben zwecks Berechnung des Pflichtteils vom gemeinen Preis auszugehen ist. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem auf ihrem Ertrag bzw auf ihrem sonstigen Nutzen, ist bei der Pflichtteilsberechnung deshalb der Ertragswert zugrundezulegen (SZ 49/118 mwN; vgl ferner NZ 1984, 132; RZ 1983/7; SZ 53/167 uva). Das gilt vor allem aber für Unternehmen - demnach auch für landwirtschaftliche Betriebe - , die nach betriebswirtschaftlicher Erkenntnis im allgemeinen auf der Basis des Ertragswertes verwertet werden, weil sich die Vertragspartner mit ihren Preisvorstellungen von dem zu erwartenden Nutzen bestimmen lassen (SZ 53/172 ua). Das muss umsomehr für geschlossene Höfe gelten, die jedenfalls grundsätzlich nur als solche veräußert werden können; selbst aber ein - im Rahmen grundverkehrsrechtlicher Zulässigkeit - grundstücksweiser Abverkauf würde wohl kaum ein deutlich anderes Ergebnis zeitigen, weil dann die Hofstelle bzw die im Ertrag geringwertigen Grundflächen häufig unverkäuflich bleiben werden. Dazu kommt aber noch, dass eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich ist, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte (1 Ob 722/85). Bleibt demnach ganz allgemein die Ertragswertbestimmung der einzige gangbare Weg bei der Schätzung von Unternehmen zur Berechnung des Pflichtteils, so müssen die gleichen Erwägungen auch für die Schätzung von geschlossenen Höfen zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben gelten. Deshalb wird die Bestimmung des § 19 Abs 3 TirHG, wonach auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen ist, dahin ausgelegt, dass der Ertragswert die für die Ermittlung des Übernahmswertes entscheidende Orientierungshilfe ist (SZ 45/40 ua). Da aber das wesentliche Kriterium des Übernahmswertes, das Wohlbestehenkönnen, zuletzt ausschlaggebend ist, kann der Übernahmswert - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen - auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. Gegen die Erwägungen des Rekursgerichts zur Ermittlung des Übernahmswertes bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.

Weiters wehren sich die Rechtsmittelwerberinnen gegen die Bedachtnahme auf die Kosten notwendiger Investitionen. Es ist zwar richtig, dass vom Hof in seiner faktischen Größe (6 Ob 30/85) - und damit auch von seinem faktischen Zustand - auszugehen ist, doch bewirken Bau- und sonstige Schäden, die in nächster Zukunft behoben werden müssen, um den Bestand des Hofes zu sichern, nach allgemeiner betriebswirtschaftlicher Überlegung eine Wertminderung in Höhe der Kosten der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten. Es ist deshalb dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, dass im fortgesetzten Verfahren die unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten zu ermitteln sind, weil die Kosten dieser Arbeiten in Abzug zu bringen sind, während die bloß Verbesserungen dienenden Investitionen nicht in Anschlag gebracht werden dürfen. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E07797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00002.860.0220.000

Im RIS seit

20.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten