TE OGH 1985/10/17 6Ob30/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Juni 1981 verstorbenen Johanna Antonia A, Weinhauerin in Ruhe, zuletzt wohnhaft in Weißenkirchen in der Wachau Nr. 35, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Johanna B, Angestellte, Wien 13., Auhofstraße 221/1/1, vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 17. Juli 1985, GZ 1 a R 117/85-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 4. März 1985, GZ A 369/81-65, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Bestätigung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft, zurückgewiesen.

2. Im übrigen, soweit also die Aufhebung der Punkte 1. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft wird, wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Johanna Antonia A verstarb am 18. Juni 1981, ihr Gatte Anton A am 9. Juli 1981. Laut Notariatsakt vom 7. Oktober 1948 hatten die Ehegatten für den Ablebensfall einander 3/4 ihres Nachlasses kraft Erbvertrages versprochen, einander zum restlichen Nachlaßviertel als Erben eingesetzt und die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. Die Ehegatten hinterließen zwei eheliche Kinder, nämlich Johanna B und Anton A jun. Der am 9. Juli 1981 nachverstorbene Anton A sen. hatte in der Verlassenschaft nach seiner am 18. Juni 1981 verstorbenen Gattin Johanna Antonia A keine Erbserklärung abgegeben. Die von den erblasserischen Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen (ON 36 a und 45). Mit dem rechtskräftigen Punkt 5. des Beschlusses ON 28 hat das Erstgericht ausgesprochen, daß der ehemals dem Anton und der Johanna

A gehörende landwirtschaftliche Betrieb in Weißenkirchen in der Wachau 35 ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes ist. Nunmehr hat das Erstgericht mit Beschluß vom 4.3.1985, ON 65,

1. den übernahmspreis des dem Anerbengesetz unterworfenen Vermögens mit S 486.775,-- festgesetzt, 2. den Antrag der erblasserischen Tochter auf neuerliche Einholung einer Auskunft der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem durchschnittlichen Nettojahresertrag von S 65.227,-- geeignet ist, eine mindestens fünfköpfige Familie ausreichend zu ernähren, zurückgewiesen, 3. den Antrag der erblasserischen Tochter auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung neuer Sachverständiger abgewiesen, 4. dem erblasserischen Sohn Anton A jun. aufgetragen, Aktiva und Passiva des am 9.7.1981 verstorbenen Anton

A sen. und der am 18.6.1981 verstorbenen Johanna Antonia

A bis 1.6.1985 bekanntzugeben und 5. die erblasserische Tochter Johanna B, mit ihrem weiteren Begehren, Anton

A jun. zu verhalten, einen Eid dahin zu leisten, daß die zu

4. zu erstattenden Angaben richtig und vollständig seien, auf den Rechtsweg verwiesen.

Das Rekursgericht gab dem lediglich gegen die Punkte 1. bis 3. des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs der erblasserischen Tochter teilweise Folge, bestätigte den Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses, hob dessen Punkte 1. und 3. auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus:

Der mit Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesene Antrag ziele ausschließlich darauf ab, eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb in Weißenkirchen Nr. 35 um einen Erbhof im Sinne des § 1 Abs. 1 AnerbenG handle. Kraft des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes stehe aber die Erbhofeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes für dieses Verlassenschaftsverfahren bindend fest. Das Erstgericht habe daher dem Antrag zu Recht nicht entsprochen.

Hinsichtlich der Festsetzung des übernahmspreises sei die Sache noch nicht spruchreif. Die Sachverständigen hätten den übernahmspreis in zwei Varianten errechnet. Den durch Kapitalisierung des Reinertrages erzielten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hätten sie mit Rücksicht darauf, daß der Anerbe in diesem Fall nicht wohl bestehen könne, verworfen. Durch Ermittlung des Nettopachtzinses hätten sie einen Reinertrag und einen übernahmspreis von S 486.775,-- errechnet, den das Erstgericht übernommen habe. Das Erstgericht habe sich allerdings nicht mit den von der erblasserischen Tochter im Schriftsatz ON 61 erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Es habe auch nicht beachtet, daß die Gleichsetzung des Begriffes 'übernahmspreis' und des Begriffes 'Hinauszahlungsbetrag' durch die Sachverständigen nicht dem Gesetz entspräche und habe das ergänzende Schreiben der Sachverständigen vom 21.12.1984, AS 163, mit Stillschweigen übergangen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ungeklärt erscheine auch, warum der im Gutachten vom 15.10.1984 errechnete übernahmspreis nach der nunmehrigen Darstellung der Sachverständigen mit dem 'Hinauszahlungsbetrag', also dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter identisch sein solle, da sich dies dem Gutachten in keiner Weise entnehmen lasse. Um Klarheit darüber zu verschaffen, welchen übernahmspreis im Sinne eines Ersatzes für den aus der Verlassenschaftsabhandlung ausscheidenden Erbhof die Sachverständigen ermittelt haben - ein Betrag, der mit dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter zunächst nichts zu tun habe, sondern nur die Grundlage für dessen Berechnung darstellen könne - werde das Erstgericht eine ergänzende Vernehmung der beiden Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien vorzunehmen haben. Hiebei werde auch auf weitere, von der erblasserischen Tochter bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen aufgezeigte Unstimmigkeiten einzugehen sein. So bedürften die Widersprüche zwischen den bei der Beurteilung der Frage, ob der landwirtschaftliche Betrieb in Weißenkirchen 35 Erbhofeigenschaft habe, zugrundegelegten Einkommen aus dem Weinbaubetrieb mit S 256.335,-- (AS 57 ff) und dem von den Sachverständigen im Gutachten vom 15.10.1984 angenommenen Einkommen aus dem Weinbau mit S 158.779,-- bzw. dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit nur S 65.227,--, einer Erörterung. Der übernahmspreis sei unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Anerben nach Maßgabe eines für den landwirtschaftlichen Betrieb repräsentativen Durchschnittsjahres zu berechnen, weshalb sich die Sachverständigen, wenn das Jahr 1981, also das Todesjahr der früheren Eigentümer, wegen des abnormalen niedrigen Ertrages ausscheide, zumindestens dahin hätten äußern müssen, ob das Jahr 1980 in diesem Sinne repräsentativ gewesen sei. Entgegen der Auffassung der erblasserischen Tochter sei die Wertermittlung der Sachverständigen für die vorhandenen Baulichkeiten und für die Weingärten nachvollziehbar. Es sei klargelegt, daß für die Grundstücke die 'Grundstückspreissammlung 1979, 1980 und 1981 bei der Bezirksbauerkammer Krems' herangezogen worden sei. Hinsichtlich der Baulichkeiten enthalte das Gutachten eine eingehende Beschreibung und eine pauschale Bewertung. Da es bei der Festsetzung des übernahmspreises nicht auf den Verkehrswert ankomme und für die Festsetzung des übernahmspreises in erster Linie die Qualität und der Ertrag der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften von Bedeutung sei, erscheine die pauschale Bewertung der Baulichkeiten, die auch den bäuerlichen Sachverständigen zugemutet werden könne, ausreichend. Was das Grundstück Nr. 116/1 der KG Weißenkirchen anlange, das die Rekurswerberin als zum erbhoffreien Nachlaß gehörig ausgeschieden sehen wolle, sei zu erwägen: Gemäß § 2 Abs. 1 AnerbenG bestehe der Erbhof aus den dem Eigentümer des Erbhofes gehörenden Grundstücken, die Zwecken der Landwirtschaft im Sinne des § 1 AnerbenG dienten und eine wirtschaftliche Einheit bildeten, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Das Grundstück Nr. 116/1 liege wohl im Bauland. Da das Grundstück aber nach dem Gutachten mit Obstbäumen bepflanzt sei und den Zugang zum Wirtschaftsgebäude und zu dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Buschenschank darstelle, könne kein Zweifel daran bestehen, daß es den Zwecken der Landwirtschaft diene und mit den anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bilde, sodaß es im Sinne des § 2 Abs. 1 AnerbenG zum Erbhof gehöre. Die Auffassung der erblasserischen Tochter, die Berechnungsmethode auf Grund eines fiktiven Nettopachtzinses sei verfehlt, weil es sich dabei um eine reine Bodenrente handle und im übrigen der Pachtvertrag des Anton A jun. mit den Eltern nur ein reiner Zweckdienlichkeitsvertrag zur Erlangung der Bauernpension durch die Eltern gewesen sei, sei zu entgegnen, daß die Sachverständigen der Berechnung nicht den im seinerzeitigen Pachtvertrag vereinbarten Pachtschilling zugrundegelegt hätten. Abgesehen davon erscheine es aber zweckmäßig, die Berechnungsmethode, die zu einem übernahmspreis von S 486.775,-- geführt habe, einer Erörterung mit den Sachverständigen zu unterziehen, zumal eine große Differenz zu dem nach der ersten Methode berechneten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hervorgekommen sei. Der Ausführung der erblasserischen Tochter, es dürften zwar nicht wesentliche Teile des Betriebes abverkauft werden, um die weichenden Erben hinauszuzahlen, der Anerbe wäre aber in der Betriebsführung keineswegs gehindert, wenn er zum Beispiel 10 bis 15 % der vorhandenen Weingärten verkaufe, wozu sich die Sachverständigen nicht geäußert hätten, hielt das Rekursgericht folgendes entgegen: Die Abfindungsansprüche der weichenden Miterben seien gemäß § 10 Abs. 2 AnerbenG in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht könne jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofes aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt werde. Da die Verlassenschaftsabhandlung das Stadium, in dem über die Abfindungsansprüche von Miterben, diesfalls also der erblasserischen Tochter abgesprochen werde, noch nicht erreicht und die erblasserische Tochter in dieser Richtung auch keinen Antrag gestellt habe, sei § 10 Abs. 2 Satz 2 AnerbenG noch nicht anwendbar. Dieser Bestimmung könne aber der Grundsatz entnommen werden, daß der Anerbe in keinem Fall genötigt werden solle, Teile des Erbhofes zu verkaufen, wenn dadurch die Erbhofeigenschaft beeinträchtigt werden könne. Wenn man einen höheren übernahmspreis festsetzen wolle, weil der Anerbe auch bei Verkauf einzelner Grundstücke im Sinne des § 11 AnerbenG wohl bestehen könne, dann sei dies, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn durch den Abverkauf derartiger Grundstücke die Erbhofeigenschaft in keinem Fall beeinträchtigt werde. Die Rekurswerberin werde im zweiten Verfahrensgang Gelegenheit haben, bei Erörterung des Gutachtens mit den Sachverständigen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist teils unzulässig, zum anderen Teil nicht berechtigt.

Zu 1.:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in dem in dieser Verlassenschaftssache gefaßten Beschluß vom 15.12.1983, 6 Ob 9/83 = ONr. 40 d.A., bereits darauf hingewiesen, daß mangels einheitlicher Entscheidung jeder Teil der Rekursentscheidung hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit gesondert beurteilt werden muß, wenn der bestätigende und der abändernde oder aufhebende Teil der Rekursentscheidung voneinander verschiedene Gegenstände betreffen. Die Entscheidung, ob ein Erbhof vorliegt, ist von jener darüber, wie hoch der übernahmspreis ist und welche Beweismittel zur Ermittlung desselben durchgeführt werden sollen, zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Erbhof vorliegt, ist nach den im § 1 AnerbenG genannten Kriterien zu beurteilen und hängt nicht mit dem übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG und den zu dessen Ermittlung führenden Beweisaufnahmen zusammen. Es liegt daher insoweit, als das Rekursgericht den Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt hat, eine bestätigende Entscheidung vor. Eine Anfechtung derselben ist nur aus einem der im § 16 Abs. 1 AußStrG angeführten Gründe möglich. Die erblasserische Tochter nennt zwar von diesen Anfechtungsgründen die Aktenwidrigkeit und die offenbare Gesetzwidrigkeit, führt aber im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bestätigung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht nicht aus, inwiefern diese Anfechtungsgründe verwirklicht sein sollen. Mangels der gesetzlichen Anfechtungsgründe war daher ihr Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen.

Zu 2.:

Die Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses, soweit damit die Punkte 1. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses aufgehoben wurden, ist nicht berechtigt.

Soweit die erblasserische Tochter zwar nicht in ihren Rechtsmittelanträgen, aber doch in der Rechtsmittelausführung die Auffassung vertritt, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes sei eine Vernehmung der beiden Sachverständigen zur Frage des übernahmspreises nicht mehr notwendig, das Rekursgericht hätte richtigerweise feststellen müssen, 'daß der übernahmspreis mindestens S 973.550,-- (2 x S 486.775,--) beträgt', stehen diese Ausführungen nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen, es wäre zur Ermittlung des übernahmspreises ein neues Gutachten erforderlich, wobei aber zwei andere Sachverständige zuzuziehen seien, weil die beiden bisherigen Sachverständigen entweder überfordert oder befangen seien. Die Rechtsmittelwerberin übersieht auch, daß sie im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß bezüglich des Punktes 1. desselben nur einen Aufhebungsantrag gestellt hatte. Daß das Rekursgericht in seinem diesbezüglichen Aufhebungsbeschluß auf unrichtiger materiellrechtlicher Beurteilung beruhende Aufträge erteilt habe, behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Gegen die im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung des Rekursgerichtes, daß mit den bisherigen Sachverständigen deren Gutachten und damit die für den übernahmspreis maßgebenden Umstände zu erörtern seien, bestehen keine Bedenken. Erst nach einer solchen Erörterung wird vom Erstgericht zu entscheiden sein, ob die Beiziehung anderer Sachverständiger erforderlich sein wird. Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung ist aber der Auffassung des Rekursgerichtes entgegenzutreten, der übernahmspreis könnte allenfalls dann höher festgesetzt werden, wenn der Anerbe auch bei Verkauf einzelner Grundstücke noch wohl bestehen könne und durch den Abverkauf die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt würde. Diese Vorgangsweise würde der Zielsetzung des Anerbengesetzes, die in der Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes und in der Erhaltung des Familienbesitzes liegt (SZ 45/40), widersprechen. Das Kriterium des 'Wohlbestehenkönnens' für die Höhe des übernahmspreises im Sinne des § 11 AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im § 2 AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der übernehmer auch bei Verkleinerung des Erbhofes wohl bestehen könnte. Der übernahmspreis darf nicht mit Rücksicht auf einen möglichen Abverkauf von zum Erbhof gehörigen Liegenschaften ermittelt werden. Einer diesbezüglichen Erörterung mit den Parteien und den Sachverständigen bedarf es daher nicht mehr.

Was die in der Entscheidung des Rekursgerichtes ebenfalls überbundene Rechtsansicht bezüglich der Zugehörigkeit des Grundstückes 116/1 der KG Weißenkirchen zum Erbhof anlangt, scheint zwar die Aktenlage für diese Auffassung zu sprechen, es wird aber mit Rücksicht auf den Antrag der erblasserischen Tochter, diese Liegenschaft als erbhoffreies Vermögen auszuscheiden (AS 235 f.) - über diesen Antrag wurde spruchgemäß noch nicht entschieden - eine Erhebung der tatsächlichen Nutzung dieser Liegenschaft, insbesondere durch Erörterung mit den Sachverständigen, erforderlich sein, bevor eine abschließende Beurteilung dieser Frage möglich ist.

Auf Grund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E06751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00030.85.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19851017_OGH0002_0060OB00030_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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