Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) und Nötigung (§ 105 StGB) ist im Hinblick auf die Strafdrohungen grundsätzlich möglich; nur die schwere Nötigung (§ 106 StGB) könnte § 99 Abs 1 StGB, nicht aber auch Abs 2 leg cit verdrängen.Idealkonkurrenz zwischen Freiheitsentziehung (Paragraph 99, StGB) und Nötigung (Paragraph 105, StGB) ist im Hinblick auf die Strafdrohungen grundsätzlich möglich; nur die schwere Nötigung (Paragraph 106, StGB) könnte Paragraph 99, Absatz eins, StGB, nicht aber auch Absatz 2, leg cit verdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016