- RS0017471">1 Ob 725/80
Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431
- 7 Ob 503/82
Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 503/82
nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen. (T1)
- 6 Ob 675/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 675/82
Auch; nur: Mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste. (T2)
- 1 Ob 692/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 692/83
- RS0017471">6 Ob 583/84
Auch; nur T2
- RS0017471">7 Ob 539/86
Auch; nur T2; Beisatz: Wer sich zu einer Leistung unbedingt verpflichtet, muss bereits vor Abschluss des Vertrages beurteilen, ob er zu dieser Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung auch in der Lage sein wird. (T3) Veröff: WBl 1987,189
- RS0017471">1 Ob 12/87
Auch; nur T1; Beisatz: Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist. (T4)
- RS0017471">2 Ob 693/86
nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen. (T5)
- RS0017471">14 ObA 82/87
nur T5; Veröff: DRdA 1990,49 (W Holzer) = Arb 10669 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = WBl 1987,341
- RS0017471">1 Ob 566/88
nur T5
- RS0017471">8 Ob 1573/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1573/92
Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig. (T6)
- RS0017471">3 Ob 558/94
nur T1
- RS0017471">4 Ob 2017/96p
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
nur T1; Veröff: SZ 69/78
- RS0017471">5 Ob 149/08k
nur T2
- RS0017471">2 Ob 199/09t
nur T1
- RS0017471">2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Beweislast des (ehemaligen) Mieters für sein fehlendes Verschulden an einer verzögerten Rückstellung des Bestandobjekts. (T7)
Veröff: SZ 2012/20
- RS0017471">9 Ob 36/12b
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 36/12b
Auch; nur T1
- RS0017471">2 Ob 9/14h
Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 9/14h
Auch; nur T5
- RS0017471">9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz: Hier: Klausel "Überdies hat der Mieter bei Mietzinsrückständen Verzugszinsen in Höhe von 1,2% pro Monat zu bezahlen" stellt Vertragsstrafe dar, die gröblich benachteiligend ist, da sie auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn kein Verschulden vorliegt. (T8)
- RS0017471">1 Ob 120/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 120/25s