RS OGH 1981/1/29 8Ob550/80, 3Ob513/92, 6Ob572/92, 5Ob212/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

ABGB §266
ABGB §267

Rechtssatz

Der Vormund hat seinen Entlohnungsanspruch vor dem Gericht, dass ihn bestellt hat, also dem Vormundschaftsgericht, geltend zu machen, das über diesen Entlohnungsanspruch ohne die Möglichkeit der Verweisung auf den Rechtsweg abzusprechen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 550/80
  • 3 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 513/92
    Auch; nur: Der Vormund hat seinen Entlohnungsanspruch vor dem Gericht, dass ihn bestellt hat, geltend zu machen, das über diesen Entlohnungsanspruch abzusprechen hat. (T1) Veröff: RZ 1994/93 S 279
  • 6 Ob 572/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 572/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Sachwalter (T2)
  • 5 Ob 212/04v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlassenschaftskurator. (T3); Beisatz: Der Außerstreitrichter hat auch über das Begehren des Kurators auf Bevorschussung von (beträchtlichen) Pauschalgebühren zu entscheiden. (T4); Veröff: SZ 2004/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048949

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00550_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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