TE OGH 1992/8/27 6Ob572/92

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Veröffentlicht am 27.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Zehetner, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton W*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Manfred S*****, Notarsubstitut in Wien als Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des Kollisionskurators Dr. Heinz-Volker S*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.2.1992, GZ 44 R 134/92-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.12.1991, GZ 13 SW 1/91-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß ersatzlos behoben wird.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19. Dezember 1991 genehmigte das Erstgericht unter anderem die Rechnungslegung des Sachwalters, erteilte ihm für den Rechnungszeitraum die Entlastung, bestimmte seine Belohnung mit S

7.300 und bestellte den Rechtsmittelwerber als Kollisionskurator zur Vertretung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters.

Das Rekursgericht gab dem gegen seine Bestellung erhobenen Rekurs des Kollisionskurators keine Folge. Es vertrat die Ansicht, daß nach dem Wortlaut des § 271 ABGB ein Kollisionskurator zu bestellen sei, wenn sich aus zwischen Sachwalter und Betroffenem geschlossenen Geschäften Interessenkollisionen ergäben. Weil der Sachwalter seinen eigenen Anspruch gegenüber dem Kuranden geltend mache, der Betroffene aber seine Interessen nicht mit entsprechenden Maßnahmen wahrnehmen könne, weil er besachwaltert sei, liege ein typischer Kollisionsfall vor, wenn der Sachwalter seinen Belohnungsanspruch geltend mache. Zum Schutz des Kuranden sei daher ein Kollisionskurator zu bestellen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrung der Interessen von Kuranden beim Belohnungsanspruch ihres Sachwalters der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Kollisionskurators ist gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig; er ist auch berechtigt.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9.4.1992, 6 Ob 507/92 (iglS schon 3 Ob 513/92 und 4 Ob 503/92), dargelegt hat, hat der Sachwalter nach §§ 282, 266 ABGB neben seinem Anspruch auf Aufwandersatz auch einen Belohnungsanspruch, über den vom Gericht zu entscheiden ist, das ihn bestellt hat. Dabei ist ein Widerstreit der Interessen des Betroffenen und seines Sachwalters gegeben, sodaß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gesichert, daß der Richter nicht nur im außerstreitigen Verfahren zur Wahrung der Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, sondern überdies die Bestimmung der Belohnung seinem pflichtgemäßen, unter der Sanktion der Amtshaftung stehenden Ermessen obliegt. Die vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit Pichler in Rummel2 Rz 4 zu §§ 266, 267 ABGB vertretene Rechtsauffassung, die Bestellung eines Kollisionskurators sei in einem solchen Fall nicht zu vermeiden, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daß die betroffene Person, der ein Sachwalter zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellt ist, ihre Rechtsposition im Verhältnis zum Sachwalter nicht durchsetzen könnte, weil dieser von der Vertretung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, bedeutet noch nicht, daß es der Beiziehung eines Kollisionskurators bedarf. Im Regelfall genügt die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen, dem nicht durch Bestellung eines weiteren Kurators, auf den die Amtspflicht faktisch abgeschoben wird, eine zusätzliche Belastung mit Kuratorkosten auferlegt werden soll. Im allgemeinen ist es daher entbehrlich, allein zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung einen Kollisionskurator zu bestellen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen - insbesondere Einbringung von Rechtsmitteln in diesem sich periodisch wiederholenden Vorgang - seinerseits Ansprüche auf eine wiederum durch einen Kurator zu prüfende Honorierung stellen könnte. Es genügt vielmehr in der Regel, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung der Belohnungsansprüche vom Richter gewahrt werden. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Rechte des Betroffenen nur durch einen Kollisionskurator gewahrt werden könnten und die amtswegige Wahrnehmung des Wohls des Betroffenen dessen Interessen nicht ausreichend berücksichtigen würde. Die Bestellung des Kollisionskurators hat deshalb zu entfallen.

Anmerkung

E32005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00572.92.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19920827_OGH0002_0060OB00572_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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