RS OGH 1981/2/4 12Nds157/80, 10Nds99/81, 9Nds63/82, 9Nds67/82, 13Nds125/82, 10Nds141/83, 13Nds68/84,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1981
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Norm

StPO §38 B
StPO §64 Abs1

Rechtssatz

Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (Gegebener Fall: In einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kreisgerichten Steyr und St Pölten hat das OLG Wien - in Übereinstimmung mit dem OLG Linz - die Zuständigkeit des Kreisgerichtes St Pölten anerkannt, die Akten aber dennoch dem OGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden dem OLG Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, dass im Hinblick auf die erfolgte Einigung der Oberlandesgerichte Wien und Linz eine Entscheidung des OGH zu entfallen habe).

Entscheidungstexte

  • 12 Nds 157/80
    Entscheidungstext OGH 04.02.1981 12 Nds 157/80
  • 10 Nds 99/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 10 Nds 99/81
  • 9 Nds 63/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1982 9 Nds 63/82
  • 9 Nds 67/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1982 9 Nds 67/82
  • 13 Nds 125/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 13 Nds 125/82
  • 10 Nds 141/83
    Entscheidungstext OGH 11.10.1983 10 Nds 141/83
  • 13 Nds 68/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 13 Nds 68/84
  • 12 Nds 4/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 12 Nds 4/86
    Beisatz: So auch schon 12 Nds 119/86 uva. (T1)
  • 13 Os 135/98
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 13 Os 135/98
    nur: Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (T2); Beisatz: § 64 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung) der Rechtshilfe. (T3)
  • 12 Ns 1/08f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
    Vgl; Beisatz: Vgl nunmehr § 38 StPO idF StrafprozessreformG (ab 2008). (T4); Beisatz: Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in § 38 StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen. (T5); Bem: Siehe RS0124398). (T6)
  • 14 Ns 36/09v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 14 Ns 36/09v
    Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T7)
  • 12 Ns 51/09k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Ns 51/09k
    Vgl; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T8)
  • 11 Ns 3/13z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Ns 3/13z
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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