RS OGH 2008/2/21 12Ns1/08f, 12Ns67/08m, 13Ns42/09v, 11Ns52/09z, 15Ns49/09p, 12Ns52/09g, 12Ns51/09k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Norm

StPO §38 B

Rechtssatz

Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten (negativer Kompetenzkonflikt) ist die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 1/08f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
  • 12 Ns 67/08m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Ns 67/08m
  • 12 Ns 52/09g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Ns 52/09g
    Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3)
  • 13 Ns 42/09v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Ns 42/09v
    Auch; Beisatz: § 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T1)
  • 11 Ns 52/09z
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 11 Ns 52/09z
    Vgl; Beisatz: Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T2)
  • 12 Ns 51/09k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Ns 51/09k
    Vgl auch; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T4)
  • 15 Ns 49/09p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Ns 49/09p
    Vgl
  • 15 Ns 53/09a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Ns 53/09a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124398

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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