Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. M***** G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 13 St 48/08y der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. M***** G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 13 St 48/08y der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrags gemäß § 195 Abs 1 StPO, der am 12. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Innsbruck einlangte, entspannt sich eine rechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem genannten Gericht und dem Landesgericht Innsbruck, was letzteres schließlich veranlasste, die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 38 letzter Satz StPO" vorzulegen.Über die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrags gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO, der am 12. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Innsbruck einlangte, entspannt sich eine rechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem genannten Gericht und dem Landesgericht Innsbruck, was letzteres schließlich veranlasste, die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO" vorzulegen.
Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.Weil aber Paragraph 38, StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt vergleiche ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Bleibt anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Art 83 Abs 2 B-VG) des § 514 Abs 5 erster Satz StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.Bleibt anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00051.09K.0924.000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009