RS OGH 1999/8/31 5Ob3/81, 5Ob4/81, 5Ob198/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1981
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §122 B
LiegTeilG §18 Abs2
LiegTeilG §20
  1. LiegTeilG § 18 heute
  2. LiegTeilG § 18 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. LiegTeilG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. LiegTeilG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mag ein im Verfahren nach §§ 15 ff LiegteilG ergehender Verbücherungsbeschluß auch den im Sinne des § 18 Abs 2 LiegTeilG erhobenen außerbücherlichen Berechtigten zuzustellen sein, damit diese fristgerecht ihre Rechte nach § 20 LiegTeilG geltend machen können und mag unter die im § 20 LiegTeilG genannten sonstigen Beteiligten auch ein außerbücherlicher Eigentümer fallen, so verleiht auch dies noch kein nach § 9 AußStrG nicht zustehendes Rekursrecht.Mag ein im Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegteilG ergehender Verbücherungsbeschluß auch den im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, LiegTeilG erhobenen außerbücherlichen Berechtigten zuzustellen sein, damit diese fristgerecht ihre Rechte nach Paragraph 20, LiegTeilG geltend machen können und mag unter die im Paragraph 20, LiegTeilG genannten sonstigen Beteiligten auch ein außerbücherlicher Eigentümer fallen, so verleiht auch dies noch kein nach Paragraph 9, AußStrG nicht zustehendes Rekursrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006792

Dokumentnummer

JJR_19810303_OGH0002_0050OB00003_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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