Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Mag ein im Verfahren nach §§ 15 ff LiegteilG ergehender Verbücherungsbeschluß auch den im Sinne des § 18 Abs 2 LiegTeilG erhobenen außerbücherlichen Berechtigten zuzustellen sein, damit diese fristgerecht ihre Rechte nach § 20 LiegTeilG geltend machen können und mag unter die im § 20 LiegTeilG genannten sonstigen Beteiligten auch ein außerbücherlicher Eigentümer fallen, so verleiht auch dies noch kein nach § 9 AußStrG nicht zustehendes Rekursrecht.Mag ein im Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegteilG ergehender Verbücherungsbeschluß auch den im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, LiegTeilG erhobenen außerbücherlichen Berechtigten zuzustellen sein, damit diese fristgerecht ihre Rechte nach Paragraph 20, LiegTeilG geltend machen können und mag unter die im Paragraph 20, LiegTeilG genannten sonstigen Beteiligten auch ein außerbücherlicher Eigentümer fallen, so verleiht auch dies noch kein nach Paragraph 9, AußStrG nicht zustehendes Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006792Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0050OB00003_8100000_001