RS OGH 2009/10/13 7Ob730/80, 6Ob680/81, 1Ob767/83, 7Ob637/84, 6Ob521/85, 2Ob533/88, 6Ob597/88, 2Ob59

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Veröffentlicht am 19.03.1981
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Rechtssatz

1. Eine Klage auf Teilung einer Liegenschaft nach § 830 ABGB ist nach § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn sie wenigsten zum Teil eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse von geschiedenen Ehegatten betrifft. 2. Im Zwischenstreit über die Überweisung einer Streitsache an den Außerstreitrichter ist § 235 Abs 2 AußStrG auf Rekurskosten nicht anzuwenden.1. Eine Klage auf Teilung einer Liegenschaft nach Paragraph 830, ABGB ist nach Paragraph 235, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn sie wenigsten zum Teil eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse von geschiedenen Ehegatten betrifft. 2. Im Zwischenstreit über die Überweisung einer Streitsache an den Außerstreitrichter ist Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG auf Rekurskosten nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008529

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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