Norm
ABGB §94 Abs1Rechtssatz
Keine Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten nach § 97 ABGB durch eine Ersatzwohnung, die den nach § 94 Abs 1 ABGB angemessenen Bedarf erheblich unterschreitet oder aus anderen Gründen unzumutbar ist; Gleichwertigkeit ist nur im rechtlichen Schutz notwendig (teilweise abweichend von 1 Ob 615, 616/77).Keine Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB durch eine Ersatzwohnung, die den nach Paragraph 94, Absatz eins, ABGB angemessenen Bedarf erheblich unterschreitet oder aus anderen Gründen unzumutbar ist; Gleichwertigkeit ist nur im rechtlichen Schutz notwendig (teilweise abweichend von 1 Ob 615, 616/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006025Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0070OB00760_8000000_002