Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Ein objektives Teilungshindernis kann auch darin liegen, daß bei einer Veräußerung der gemeinsamen Sache eine unverhältnismäßig hohe - und während einer bestimmten Frist drohende - Steuerleistung zu erbringen wäre, was etwa dann der Fall sein kann, wenn der Verkaufserlös als Spekulationsgewinn zu versteuern ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013330Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00748_8000000_001