RS OGH 1981/3/24 5Ob748/80, 4Ob1608/91, 6Ob524/93, 5Ob88/93, 6Ob511/93, 3Ob125/97x, 3Ob333/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Ein objektives Teilungshindernis kann auch darin liegen, daß bei einer Veräußerung der gemeinsamen Sache eine unverhältnismäßig hohe - und während einer bestimmten Frist drohende - Steuerleistung zu erbringen wäre, was etwa dann der Fall sein kann, wenn der Verkaufserlös als Spekulationsgewinn zu versteuern ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 748/80
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 748/80
    Veröff: MietSlg 33059 = SZ 54/38
  • 4 Ob 1608/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 1608/91
  • 6 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 524/93
  • 5 Ob 88/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 88/93
    Vgl auch; Beisatz: Ein Teilungshindernis liegt dann nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Versteuerung des Spekulationsgewinns mehr als die seinerzeit im § 30 EStG 1972 festgesetzte und von der Judikatur tolerierte Frist von fünf Jahren zugewartet werden müßte (hier: mehr als 8 1/2 Jahre). (T1)
  • 6 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 511/93
    Einschränkend; Beis wie T1 nur: Ein Teilungshindernis liegt dann nicht vor,wenn zur Vermeidung einer Versteuerung des Spekulationsgewinns mehr als die seinerzeit im § 30 EStG 1972 festgesetzte und von der Judikatur tolerierte Frist von fünf Jahren zugewartet werden müßte. (T2) Beisatz: Hier: 6 1/2 Jahre (T3)
  • 3 Ob 125/97x
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 125/97x
    Vgl auch
  • 3 Ob 333/98m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 333/98m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Teilungshindernis liegt nicht vor, wenn zur Vermeidung der Versteuerung des Spekulationsgewinnes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG viereinhalb Jahre zugewartet werden müsste. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013330

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0050OB00748_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten