RS OGH 2013/4/17 1Ob570/81, 8Ob586/84, 6Ob672/85, 14Ob86/87, 2Ob157/89, 2Ob19/90, 2Ob49/90, 7Ob652/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

ABGB §140 Ae
FamLAG §2 Abs2
FamLAG §11 Abs2
FamLAG §12a
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jenes Haushaltes, in dem das Kind betreut wird, nämlich als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw nach § 11 Abs2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Entscheidung im Vortragsbericht AnwBl 1979, 395 ff, 397).Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jenes Haushaltes, in dem das Kind betreut wird, nämlich als Einkommen des nach Paragraph 2, Absatz 2, (bzw nach Paragraph 11, Abs2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Entscheidung im Vortragsbericht AnwBl 1979, 395 ff, 397).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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