RS OGH 1981/5/20 1Ob5/81, 1Ob43/83, 6Ob593/88, 7Ob605/89, 3Ob568/89, 5Ob48/19y

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §479

Rechtssatz

Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0058319. In Hinkunft wird nur mehr der RS0058319 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0011592 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0058319 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
  • 1 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
  • 6 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 593/88
    nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur
    die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu
    begründen. (T1) Beisatz: Die Beweislast dafür, daß dennoch keine
    Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein
    schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sein, fällt
    demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten
    Normfall behauptet. (T2)
  • 7 Ob 605/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
    nur T1; Beis wie T2; RZ 1992/82 S 242
  • 3 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 568/89
    Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, daß ein nicht
    verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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