RS OGH 1981/5/20 1Ob5/81, 1Ob43/83, 6Ob593/88, 7Ob605/89, 3Ob568/89, 4Ob545/95, 8Ob55/97i, 3Ob101/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §479
ABGB §480

Rechtssatz

Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0011592. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0011592 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende Rechtssatz zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
  • 1 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
  • 6 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 593/88
    nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. (T1); Beisatz: Die Beweislast dafür, dass dennoch keine Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sei, fällt demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall behauptet. (T2)
  • 7 Ob 605/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: RZ 1992/82 S 242
  • 3 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 568/89
    Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, dass ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)
  • 4 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 545/95
    Vgl; nur T1; Beisatz: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung. (T4)
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wohnungsfruchtgenußrecht. (T5)
  • 3 Ob 101/01a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 101/01a
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. (T6); Veröff: SZ 2002/111
  • 1 Ob 11/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 11/05g
    Beis wie T6
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl
  • 10 Ob 45/11g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 45/11g
    Auch
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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