RS OGH 1981/6/23 4Ob534/81, 6Ob694/90, 5Ob607/90, 3Ob17/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ZPO §84 I
ZPO idF BGBl 1979/140 §397a
ZPO idF BGBl 1979/140 §434 Abs2

Rechtssatz

Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 534/81
    Veröff: EvBl 1981/221 S 635
  • 5 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 607/90
    Auch; Beisatz: Hier: Protokollarantrag. (T3)
  • 6 Ob 694/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 694/90
    Ähnlich; nur: Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1) Beisatz: Hier: Protokollarischer Delegierungsantrag einer anwaltlich vertretenen Partei. (T2)
  • 3 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 17/91
    Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung (4 Ob 534/81). Hier: Es ist überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen. (T4) Veröff: EvBl 1991/140 S 600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036436

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00534_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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