RS OGH 1991/5/22 4Ob534/81, 6Ob694/90, 5Ob607/90, 3Ob17/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ZPO §84 I
ZPO idF BGBl 1979/140 §397a
ZPO idF BGBl 1979/140 §434 Abs2
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.Widersprüche gegen Versäumungsurteile können nur im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber auch im Gerichtshofverfahren zu Protokoll erklärt werden. Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die Paragraphen 84, f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 534/81
    Veröff: EvBl 1981/221 S 635
  • RS0036436">5 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 607/90
    Auch; Beisatz: Hier: Protokollarantrag. (T3)
  • RS0036436">6 Ob 694/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 694/90
    Ähnlich; nur: Der dennoch fristgerecht - wenn auch in unzulässiger Weise - zu Protokoll erklärte und sodann - wenn auch nach Fristablauf - an das Erstgericht übermittelte Widerspruch ist jedoch in seiner Wirksamkeit einem von der Partei selbst geschriebenen, mangels Anwaltsfertigung nicht formgerechten Schriftsatz gleichzuhalten, sodaß auf ihn die §§ 84 f ZPO über die Verbesserung von Formgebrechen anzuwenden sind. Das Erstgericht hat den Beklagten über die Unzulässigkeit des (bereits erfolgten) Protokollaranbringens zu belehren und das Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T1) Beisatz: Hier: Protokollarischer Delegierungsantrag einer anwaltlich vertretenen Partei. (T2)
  • RS0036436">3 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 17/91
    Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung (4 Ob 534/81). Hier: Es ist überflüssig und unangebracht, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts verbessern zu lassen. (T4) Veröff: EvBl 1991/140 S 600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036436

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00534_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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