RS OGH 2024/3/14 5Ob542/81; 8Nd2/88; 3Ob120/93; 8Nda2/98; 8Na2/98; 6Nd2/01; 6Ob93/08g; 2Ob48/10p; 7N

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Veröffentlicht am 22.07.1981
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Rechtssatz

Solange nach der Vertretungsregelung gemäß § 77 Abs 2 RDG noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift des § 30 JN kein Raum.Solange nach der Vertretungsregelung gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift des Paragraph 30, JN kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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