Norm
EheG §83Rechtssatz
Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden.Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des Paragraph 83, EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden.
Anmerkung
Auch der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025