Norm
StGB §21Rechtssatz
Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß Paragraph 434, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (Paragraphen 429, 430, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089979Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0120OS00124_8100000_001