RS OGH 1990/10/3 5Ob6/81, 5Ob26/82, 5Ob50/82, 5Ob55/82, 5Ob8/83, 5Ob17/83, 5Ob74/84, 5Ob88/84, 5Ob51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1981
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Norm

ZPO §84 Abs2 I
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Jedenfalls seit der Neufassung des § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des § 226 ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist.Jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des Paragraph 226, ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036313

Dokumentnummer

JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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