Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Es können bei der Beurteilung der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres auch besondere Umstände vorliegen, die zu einer Minderung der Sorgfaltsanforderungen führen müssen: Wird etwa ein Tier für objektiv gerechtfertigte Zwecke verwendet (zB Schäferhunde, Wachhunde, Lawinenspürhunde uä), die eine sichere Verwahrung oder Beaufsichtigung undurchführbar oder unzumutbar erscheinen lassen, so kann dies im Einzelfall nach den besonderen Verhältnissen zu einer entsprechenden Minderung der Sorgfaltsanforderungen auf ein mit der Erreichung des Verwendungszweckes noch vereinbarens und zumutbares Maß führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030442Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00510_8100000_002