Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
War dem Anweisungsempfänger der Widerruf der Anweisung, zB die Sperre des Schecks, bekannt und konnte er daher nicht annehmen, daß durch die dennoch (irrtümlich) bewirkte Zahlung eine Schuld des Anweisenden ihm gegenüber getilgt werden sollte, steht dem (scheinbar) Angewiesenen (Scheckbezogenen) ein Kondiktionsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032930Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00702_8100000_001