TE OGH 1981/11/6 1Ob702/81

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Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §1400
ABGB §1431
SchG Art32

Kopf

SZ 54/162

Spruch

Der Bezogene kann sich vertraglich verpflichten, den Widerruf eines Schecks schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten; aber auch sonst muß der Bezogene Mitteilungen, die die Einlösung eines Schecks durch einen Nichtberechtigten verhindern sollen, z. B. die Mitteilung, der Scheck sei abhanden gekommen, berücksichtigen

Dem nur scheinbar Angewiesenen steht gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger kein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Zeitpunkt der Zahlung noch gültige Anweisung erteilt, und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. Vgl. Nr. 2, 28, 187

OGH 6. November 1981, 1 Ob 702/81 (JBl 1983, 41 (Koziol)) (OLG Wien 12 R 67/81; LGZ Wien 39 d Cg 383/74)

Text

Der Verein Sportklub R unterhielt bei der klagenden Partei, einer Bank, das Girokonto Nr. 602312902. Anläßlich der Kontoeröffnung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute zum Vertragsinhalt gemacht. Über dieses Konto waren der Beklagte als Obmann und Franz K als erster Schriftführer des Vereins gemeinsam verfügungsberechtigt. Im Oktober 1973 wurden über Veranlassung des Franz K die Schecks eines für dieses Konto ausgegebenen Scheckheftes mit den Nummern 1546601 bis 1546625 gesperrt und diese Sperre von der Zweigstelle der klagenden Partei Wien I, X-Gasse, am 25. Oktober 1973 schriftlich bestätigt. Am 27. Feber 1974 legte der Beklagte den Scheck Nr. 1546621 vom 27. Feber 1974 über 240 000 S vor und erhielt den Gegenwert von der klagenden Partei ausbezahlt. Dem Sportklub R, der unter Hinweis auf die Sperre den Ersatz dieses Betrages begehrte, wurde dieser Betrag von der klagenden Partei gutgebracht.

Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Betrag von 240 000 S samt Anhang zu bezahlen. Im Hinblick auf die ihr zugegangene Mitteilung, daß ein blanko gefertigter Scheck der Serie 1546601 bis 1546625 nicht auffindbar sei, seien diese Schecks gesperrt und die Sperre vorgemerkt worden. Bei der Auszahlung des Schecks an den Beklagten sei die Sperre übersehen worden. Der Klagsanspruch werde sowohl auf den Titel des Schadenersatzes als auch auf den der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt.

Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Er sei bis zum 21. März 1974 Obmann des Sportklubs R gewesen; weder er noch sein Stellvertreter hätten von einem Verlust von Schecks gewußt. Die klagende Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Scheck nur über Weisung des allein nicht zeichnungsberechtigten Franz K zu sperren. Am 27. Feber 1974 habe er (Beklagter) sich bei Vorlage des Schecks mindestens eine halbe Stunde in der Zweigstelle der klagenden Partei aufgehalten und, während der Scheck auf seine Richtigkeit überprüft worden sei, mit dem Leiter dieser Zweigstelle unterhalten. Es sei undenkbar, daß die Sperre übersehen werden konnte. Darüber hinaus sei er durch den ihm zukommenden Betrag nicht bereichert, weil er dem Sportklub R seit Ende 1971 laufend Darlehensbeträge in der Höhe des Klagsbetrages zur Verfügung gestellt habe, die durch die Hingabe des Schecks bezahlt worden seien. Der Scheck sei schließlich noch innerhalb der Vorlegungsfrist eingelöst worden, sodaß der Widerruf gemäß Art. 32 ScheckG unwirksam sei.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 240 000 S samt 4% Zinsen seit 28. Feber 1974 zu bezahlen. Ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest: Im Herbst 1973 sei dem Jugendreferenten des Vereins August B ein Betrag von 3000 S auszubezahlen gewesen. In dem für das Konto Nr. 602312902 des Vereins bestimmten Scheckheft habe der gemeinsam mit dem Beklagten zeichnungsberechtigte Franz K ein Scheckformular blanko unterfertigt und das Scheckheft dem Beklagten, der den Scheck mit dem Betrag von 3000 S hätte ausfüllen und gleichfalls unterfertigen sollen, übergeben. Als August B beim Beklagten vorsprach, habe ihm dieser erklärt, der Scheck sei unauffindbar. Da das Scheckheft mit dem von Franz K blanko unterfertigten Scheck längere Zeit hindurch nicht auffindbar gewesen sei, habe man eine mißbräuchliche Verwendung des Schecks befürchtet und eine Sperre sämtlicher Schecks erwogen. Bei der Vereinssitzung am 22. Jänner 1974, an der auch der Beklagte und Franz K teilgenommen hätten, sei über den abhanden gekommenen Blankoscheck sowie darüber gesprochen worden, daß der Scheck durch Franz K gesperrt worden sei. Der Beklagte habe gegenüber Vorstandsmitgliedern immer wieder bestritten, daß der von Franz K blanko unterschriebene Scheck noch vorhanden sei; er habe von der Sperre dieses Schecks wegen deren wiederholter Erörterung Kenntnis gehabt. Nachdem - wie dem Beklagten bekannt geworden sei - auf das Konto Nr. 602312902 ein größerer Betrag von der Stadt Wien als Ablöse für den R- Platz einbezahlt worden sei, habe der Beklagte in das von Franz K blanko unterschriebene Scheckformular 1546621 den Betrag von 240 000 S eingesetzt und als zweiter Zeichnungsberechtigter unterfertigt. Er habe sich in die Zweigstelle der klagenden Partei begeben, um diesen Scheck einzulösen. Dort habe er den ihm bekannten Leiter dieser Zweigstelle Rudolf G angetroffen, der den Scheck in Unkenntnis der Sperre gegengezeichnet habe. Die mit der Disponierung des Schecks befaßte Schalterbeamtin habe die am Kontoblatt durch den Aufdruck "x" kenntlich gemachte Sperre übersehen und den Betrag von 240 000 S an den Beklagten ausbezahlt. Der Beklagte habe sich diesen Betrag angeeignet, obwohl ihn die zuständigen Organe des Sportklubs R zur Abhebung dieses Betrages vom Vereinskonto nicht ermächtigt hatten. Der Sportklub R sei zwar grundsätzlich bereit, dem Beklagten bestimmte für den Verein getätigte Ausgaben zu ersetzen, aber nur dann, wenn der Beklagte hierüber Rechnung lege, was bisher nicht geschehen sei.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß es sich sowohl beim Scheck als auch bei dem an den Beklagten ausbezahlten Geldbetrag um eine listig entzogene Sache im Sinne des § 1440 zweiter Satz ABGB handle, sodaß der Beklagte mit Gegenforderungen gegen den Sportklub R nicht aufrechnen könne. Da der Beklagte vom Irrtum des Zahlenden Kenntnis gehabt habe, habe er sich zum Nachteil der klagenden Partei durch List bereichert und den erlangten Vorteil herauszugeben.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die bezogene Bank trotz Art. 32 ScheckG berechtigt, einen vorzeitigen Widerruf zu beachten und sich zur Beachtung eines derartigen Widerrufs auch wirksam gegenüber dem Aussteller zu verpflichten. Eine derartige Verpflichtung zur Beachtung des Widerrufs habe die klagende Partei durch die schriftliche Bestätigung der Sperre vom 25. Oktober 1973 gegenüber dem Kontoinhaber übernommen. Der Einwand, Franz K wäre zum Widerruf seiner Disposition allein nicht berechtigt gewesen, sei verfehlt. Franz K habe seine mit der Unterfertigung des Schecks namens des Kontoinhabers getroffene Disposition der bezogenen Bank gegenüber wirksam widerrufen können; der Widerruf der Disposition habe ebensowenig der Zustimmung des Beklagten bedurft wie die seinerzeitige Disposition selbst. Für die klagende Partei als bezogene Bank sei mit dem jedenfalls für sie wirksamen Widerruf der Disposition auch nur eines der gemeinsam Zeichnungsberechtigten die Voraussetzung der aufrechten gemeinsamen Disposition der über das gegenständliche Konto gemeinsam Zeichnungsberechtigten weggefallen. Die fahrlässige Nichtbeachtung der Sperre habe die klagende Partei ersatzpflichtig gemacht. Das Übersehen der Sperre könne auch nicht mit den Zwängen des Massenverkehrs entschuldigt werden, so daß die Haftung der klagenden Partei gegenüber dem Kontoinhaber auch dann zu bejahen wäre, wenn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre. Die klagende Partei habe die Scheckvaluta dem Sportklub R wieder gutgebracht und sei demnach für einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beklagten aktiv legitimiert. Im Verhältnis zum Beklagten habe die klagende Partei ohne gültige Anweisung des Kontoinhabers bezahlt. Sei dem Anweisungsempfänger, wie hier, der Irrtum des Auszahlenden über den Widerruf der Anweisung bekannt gewesen, habe der Angewiesene den Anspruch auf Rückforderung des an den Anweisungsempfänger Geleisteten sowohl nach § 1431 als auch nach § 871 ABGB.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Bezogene eines Schecks ungeachtet der Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 ScheckG, wonach ein Widerruf des Schecks erst für die Zeit nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist, berechtigt ist, den Widerruf auch schon vorher zu beachten (SZ 25/175). Der Bezogene kann sich nach herrschender Auffassung hiezu auch vertraglich verpflichten, weil Art. 32 Abs. 1 ScheckG keinen zwingenden Charakter hat und die Vertragsfreiheit nicht beschränkt. Da dem Scheckinhaber ein klagbarer Anspruch gegen den Bezogenen auf Einlösung des Schecks nicht zusteht (Art. 4 ScheckG), wird durch den Widerruf und dessen Beachtung durch den Bezogenen in seine Rechtssphäre nicht eingegriffen (SZ 25/175; BGHZ 35, 217, 220; NJW 1975, 1741; RGZ 99, 75, 77; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 527; Pflug, ZHR 1971, 1 ff.; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 128; anderer Ansicht Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 379). Darüber hinaus sind Mitteilungen, die die Einlösung eines Schecks durch einen Nichtberechtigten verhindern sollen, für den Bezogenen stets beachtlich. Einen "Widerruf", aus dem sich die Nichtberechtigung des Inhabers ergibt, so etwa die Mitteilung, daß der Scheck dem Aussteller oder dem rechtmäßigen Inhaber abhanden gekommen ist, muß der Bezogene berücksichtigen (Baumbach - Hefermehl a. a.O., 530). In diesem Sinne hat die klagende Partei auch die von Franz K mitgeteilte Sperre des Schecks schriftlich bestätigt und damit die Verpflichtung übernommen, den gesperrten Scheck nicht einzulösen. Daß Franz K nur gemeinsam mit dem Beklagten über das bei der klagenden Partei geführte Konto Nr. 602312902 verfügungsberechtigt war, stand seiner Berechtigung, ohne Mitwirkung des Beklagten den vermeintlich verlorengegangenen Scheck zu sperren, nicht entgegen. Seiner Mitteilung an die klagende Partei kam jedenfalls die Bedeutung zu, daß seine auf einem Scheck der betreffenden Serie aufscheinende Unterschrift entweder gefälscht oder aber, soweit sie von ihm herrühren sollte, als unwirksam anzusehen sei. Die klagende Partei verstand dies auch nicht anders. Im Zeitpunkt der Vorlage des auch mit der Unterschrift des Franz K versehenen Schecks zur Zahlung lag somit eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers zur Zahlung des Betrages von 240 000 S an den Beklagten, die auch der Unterschrift des Franz K bedurfte, nicht vor.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann danach das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß die Anweisung gefälscht ist, daß sie ungültig ist oder überhaupt fehlt (JBl. 1981, 324; SZ 6/82; Wilburg in Klang[2] VI, 451; Koziol - Welser[5] I, 335; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243; Canaris in FS Larenz, 801, 807). Hiezu wurde bemerkt, daß damit der Anweisungsempfänger von der Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses betroffen wird, dessen Partei er nicht ist, dessen Mangel er vielfach nicht zu erkennen und auf das er keinen Einfluß zu nehmen vermag; der Mangel entstammt nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Partner des Deckungsverhältnisses; die Möglichkeit, den Fehler zu erkennen oder zu vermeiden, liegt grundsätzlich nicht bei ihm, sondern bei den Partnern des Deckungsverhältnisses. Diese Erwägungen sprechen dafür, das Risiko den Parteien des Deckungsverhältnisses, nicht aber dem Anweisungsempfänger aufzuerlegen (Canaris a.a.O., 802 f.); sie werden aber in der deutschen Lehre und Rechtsprechung nicht als hinreichend angesehen, um den gutgläubigen Anweisungsempfänger, d.

h. jenen, der von seiner Warte aus berechtigterweise vom Vorliegen einer gültigen Anweisung ausgehen durfte, für den also die Leistung der Bank als Leistung für den Anweisenden erscheinen mußte, in jedem Fall gegen die Kondiktion des vermeintlich Angewiesenen zu schützen. Es wird vielmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland der Standpunkt vertreten, daß grundsätzlich der (vermeintlich) Angewiesene bei Fehlen einer wirksamen Anweisung unmittelbar auf den Begünstigten der Anweisung durchgreifen kann (BGHZ 66, 362; Heimann

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Troisen in BGB-RGRK[12], § 812 RZ 27; Canaris a.a.O., 807; derselbe in Großkommentar HGB[3] III/2, 686 Anm. 222), weil die Rechtsstellung des (vermeintlich) Anweisenden nicht unbillig geschmälert werden dürfe. Wollte man stets die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen als das gelten lassen, was sie aus der Sicht des Empfängers darstellt, nämlich eine Leistung des Anweisenden, wäre dieser benachteiligt, wenn er etwa ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit hatte (Larenz, Schuldrecht[12] II, 542). Im Interesse des Verkehrsschutzes wird aber anerkannt, daß der gutgläubige Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen zu schützen ist, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine - im Augenblick der Zahlung noch gültige

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Anweisung erteilt, und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. Dann verdient der Anweisungsempfänger auch gegen den Kondiktionsanspruch des (scheinbar) Angewiesenen trotz Fehlens der Anweisung geschützt zu werden. Dieser kann die Zahlung dem (scheinbar) Anweisenden "kraft Rechtsscheins" als seine Leistung zurechnen und sich an ihn halten (Larenz a.a.O., 542 f.). Umstritten ist allerdings, ob der Fall des Widerrufs der Anweisung dem der von vornherein fehlenden Anweisung gleichzuhalten ist (Caemmerer, JZ 1962, 385, 387; Canaris, Großkommentar HGB[3] III/2, 688 Anm. 225). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht aber kein zureichender Grund. In diesem Sinne wird der Anweisungsempfänger gegen den Kondiktionsanspruch einer Bank geschützt, wenn der Anweisende die von ihm erteilte Anweisung der Bank gegenüber widerrufen, diese den Widerruf übersehen und den Begünstigten durch Übermittlung eines Durchschlags des Überweisungsauftrages verständigt hat, aber auch wenn der Anweisende einen von ihm ausgestellten und dem Empfänger übergebenen Scheck ohne Wissen des Empfängers sperren ließ, die Bank die Sperre übersah und den Scheck einlöste. In diesen Fällen hat der Anweisende einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen und muß daher die Auszahlung als seine Leistung gelten lassen; in einem solchen Fall kann sich die Bank nur an den Anweisenden halten, dem dann im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ein Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht (Larenz, a. a.O., 543; BGHZ 61, 289, 292). Auch für das österreichische Recht wird im Interesse des Vertrauens- und Verkehrsschutzes eine Einschränkung des Grundsatzes, daß bei Fehlen der Anweisung stets der (scheinbar) Angewiesene die irrtümlich erbrachte Leistung vom Begünstigten kondizieren kann (so anscheinend JBl. 1981, 324), geboten sein. Der Anweisungsempfänger kann schließlich im Vertrauen auf die erfolgte Zahlung Sicherungsmittel, z. B. einen Eigentumsvorbehalt, aufgegeben oder sonstige Dispositionen getroffen haben.

Im vorliegenden Fall kann aber von einem zu schützenden Vertrauen des Beklagten nicht gesprochen werden. Dem Beklagten war der Widerruf der Scheckzeichnung Franz Ks und damit dessen Absicht, seine auf den Scheck blanko gesetzte Unterschrift nicht gelten zu lassen, bekannt. Er wußte aber auch, daß deswegen mit seiner Gegenzeichnung des Schecks eine gültige Anweisung an die klagende Partei nicht geschaffen werden durfte und eine eventuelle Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung und damit irrtümlich erfolgte (vgl. BGHZ 66, 362, 365). Der Beklagte wußte darüber hinaus, daß der Sportklub R eine Forderung, die ihm gegen diesen allenfalls zustand, noch nicht leisten wollte, sodaß er auch nicht das Einverständnis des Kontoinhabers mit der von ihm getroffenen Disposition annehmen konnte (vgl. BGHZ 66, 372, 376). Aus der Sicht des Beklagten konnte die Zahlung der klagenden Partei nicht als eine dem Sportklub R zuzurechnende Leistung erscheinen; ein vom Kontoinhaber durch Ausstellung des Schecks geschaffener besonderer Vertrauenstatbestand, den nur er selbst als Zeichnungsberechtigter mit schaffen hätte können, lag nicht vor. Das Vertrauen des Verkehrs in die reibungslose Abwicklung des bargeldlosen Verkehrs hat dort seine Grenze, wo Zahlungen mit Wissen des Empfängers ohne wirksame Anweisung geleistet wurden (vgl. BGHZ 67, 75, 78; BGHZ 66, 362, 363). Der klagenden Partei steht demnach der Kondiktionsanspruch unabhängig davon zu, ob ein gültiges Valutaverhältnis besteht, sodaß es darauf, ob dem Beklagten ein Anspruch gegen den Sportklub R zusteht, nicht ankommt.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z54162

Schlagworte

Anweisung, Kondiktion bei Vertrauen auf Gültigkeit, Kondiktion bei Vertrauen auf gültige Anweisung, Scheck, Berücksichtigung der Mitteilung des Verlustes, Scheck, Berücksichtigung von Mitteilungen bei Einlösung durch, Nichtberechtigte, Scheck, Widerruf vor Ablauf der Vorlegungsfrist, Vorlegungsfrist, s. a. Scheck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0010OB00702.81.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19811106_OGH0002_0010OB00702_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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