Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden § 292 StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden Paragraph 292, StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (Paragraph 292, letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025