RS OGH 1981/12/1 5Ob45/81, 3Ob594/87, 4Ob597/87, 5Ob149/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

ABGB §837 A
ABGB §1012
WEG §17 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der gemeinsame Verwalter ist zur Herausgabe der seine Verwaltung betreffenden Geschäftsunterlagen erst nach Genehmigung der Schlußrechnung verpflichtet, weil er erst dann als entlastet und von seiner sich aus der Verwaltung ergebenden Verpflichtung enthoben betrachtet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 45/81
    Veröff: MietSlg 33090
  • 3 Ob 594/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 594/87
    Auch; Veröff: RdW 1988,385
  • 4 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 597/87
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,386
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Gegenteilig; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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