Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064587Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008