RS OGH 1981/12/10 7Ob55/81, 7Ob182/00s

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Veröffentlicht am 10.12.1981
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Norm

VersVG §150 Abs1

Rechtssatz

Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers zur Folge haben könnte, werden von der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, soferne der Geschädigte im Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat oder diese Kosten nicht auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 55/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 55/81
    Veröff: SZ 54/185 = VersR 1983,303
  • 7 Ob 182/00s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 182/00s
    Auch; Beisatz: Eine Weisung des Versicherers liegt etwa vor, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer anweist, den Verteidiger zu bestellen oder gegen eine Strafverfügung Einspruch einzulegen. (T1) Beisatz: Besteht Kostentragungspflicht im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer für die Honorarforderung des Strafverteidigers (sowie die Privatbeteiligungskosten), nicht aber für die Verfahrenskosten (Pauschalkosten, Sachverständigengebühren) einzustehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081090

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0070OB00055_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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