Norm
VersVG §150 Abs1Rechtssatz
Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers zur Folge haben könnte, werden von der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, soferne der Geschädigte im Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat oder diese Kosten nicht auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081090Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0070OB00055_8100000_001