Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, *****, nunmehr vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 59.371,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2000, GZ 6 R 99/00y-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 31. Jänner 2000, GZ 2 C 2892/99p-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt S 18.594,08 (darin enthalten S 1.995,68 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Natascha F***** verschuldete als Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW des Klägers einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter verletzt wurde. Nachdem Natascha F***** (im Folgenden Lenkerin) gegen eine deshalb gegen sie erlassene Strafverfügung Einspruch erhoben hatte, gab die beklagte Partei mit an den Rechtsfreund der Lenkerin gerichtetem Schreiben vom 11. 6. 1997 folgende Erklärung ab: "Da wir ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung des Unfallherganges haben und auch mit einem PB-Anschluss zu rechnen ist, können wir die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für die Strafverteidigung vorerst für die erste Instanz zu den üblichen Koditionen zusagen (Loco, Nachlass)." Dem in der Folge gegen die Lenkerin beim Bezirksgericht Donaustadt zu 32 U 82/97b durchgeführten Strafverfahren schloss sich der geschädigte Dritte als Privatbeteiligter an. Die Lenkerin wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 389 StPO wurde sie auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens von insgesamt S 59.371,-- verpflichtet. Sie hat die für ein von der Bezirksanwältin beantragtes fotogrammetrisches Gutachten aufgelaufenen Sachverständigengebühren von S 58.371,-- sowie die mit S 1.000,-- bestimmten Pauschalkosten auch bezahlt. Die Kosten für ihre Verteidigung wurden von der Beklagten zur Gänze übernommen.Natascha F***** verschuldete als Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW des Klägers einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter verletzt wurde. Nachdem Natascha F***** (im Folgenden Lenkerin) gegen eine deshalb gegen sie erlassene Strafverfügung Einspruch erhoben hatte, gab die beklagte Partei mit an den Rechtsfreund der Lenkerin gerichtetem Schreiben vom 11. 6. 1997 folgende Erklärung ab: "Da wir ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung des Unfallherganges haben und auch mit einem PB-Anschluss zu rechnen ist, können wir die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für die Strafverteidigung vorerst für die erste Instanz zu den üblichen Koditionen zusagen (Loco, Nachlass)." Dem in der Folge gegen die Lenkerin beim Bezirksgericht Donaustadt zu 32 U 82/97b durchgeführten Strafverfahren schloss sich der geschädigte Dritte als Privatbeteiligter an. Die Lenkerin wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 389, StPO wurde sie auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens von insgesamt S 59.371,-- verpflichtet. Sie hat die für ein von der Bezirksanwältin beantragtes fotogrammetrisches Gutachten aufgelaufenen Sachverständigengebühren von S 58.371,-- sowie die mit S 1.000,-- bestimmten Pauschalkosten auch bezahlt. Die Kosten für ihre Verteidigung wurden von der Beklagten zur Gänze übernommen.
Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 150 VersVG von der Beklagten auch die Bezahlung der von der mitversicherten Lenkerin (§ 2 KHVG) entrichteten Kosten des Strafverfahrens von S 59.371,--; die Lenkerin habe ihm ihre allfälligen Ansprüche auch sicherheitshalber abgetreten. Die Weigerung der Beklagten, auch diese Kosten zu bezahlen, verstoße gegen die guten Sitten und auch gegen Treu und Glauben, weil "nach bisheriger Praxis noch jede Versicherung auch die Sachverständigenkosten im Strafprozess gegen den Versicherten übernommen hat".Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf Paragraph 150, VersVG von der Beklagten auch die Bezahlung der von der mitversicherten Lenkerin (Paragraph 2, KHVG) entrichteten Kosten des Strafverfahrens von S 59.371,--; die Lenkerin habe ihm ihre allfälligen Ansprüche auch sicherheitshalber abgetreten. Die Weigerung der Beklagten, auch diese Kosten zu bezahlen, verstoße gegen die guten Sitten und auch gegen Treu und Glauben, weil "nach bisheriger Praxis noch jede Versicherung auch die Sachverständigenkosten im Strafprozess gegen den Versicherten übernommen hat".
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. § 150 VersVG beziehe sich ausschließlich auf die Verteidigungskosten, sodass sie die hier geltend gemachten Kosten für Sachverständigengebühren und Pauschalkosten nicht zu übernehmen habe.Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Paragraph 150, VersVG beziehe sich ausschließlich auf die Verteidigungskosten, sodass sie die hier geltend gemachten Kosten für Sachverständigengebühren und Pauschalkosten nicht zu übernehmen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach stRsp habe der Haftpflichtversicherer die Strafverteidigungskosten zu tragen, wenn der Geschädigte - wie hier - im Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben habe. Keinesfalls aber habe der Haftpflichtversicherer weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren, zu ersetzen, da das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 11. 6. 1997 ausdrücklich zur Übernahme (nur) der Rechtsanwaltskosten verpflichtet, sodass der anwaltlich vertretene Kläger nicht davon ausgehen habe können, dass sämtliche Kosten von der Beklagten übernommen würden; es sei daher auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es der Klage stattgab, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 1, 2/96, auf die sich das Erstgericht stütze, spreche ohne weitere Begründung oder Hinweis auf sonstige Rechtsprechung und Lehre lediglich aus, dass der Haftpflichtversicherer die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren zu ersetzen habe, nicht aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren. Die weiteren zu diesem Thema auffindbaren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 213/64 und 7 Ob 364/62 sprächen jeweils unter Berufung auf § 150 VersVG von einer Verpflichtung des Versicherers, die Strafverteidigungskosten des Versicherten Kfz-Lenkers zu tragen, ohne eine solche Einschränkung zu machen. Eine solche Einschränkung der Deckungspflicht scheine aber auch nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck des § 150 VersVG vereinbar. Nach dessen erstem Satz umfasse die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstünden. Der nachfolgende dritte Satz stelle klar, dass die Versicherung sogar die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren erfasse, und bedeute daher keineswegs eine Einschränkung ("auch"). Dass schon nach dem ersten Satz des § 150 Abs 1 VersVG, insbesondere in einem Zivilprozess, Sachverständigenkosten umfasst seien, sei unstrittig. Diese Erwägungen fänden eine Stütze auch in § 393a StPO idF BGBl I 1999/55. Dort werde für den Fall des Freispruches oder der Einstellung des Strafverfahrens unter bestimmten Bedingungen bestimmt, dass der Bund dem Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten habe. Dass dabei auch vom Angeklagten wirklich bestrittene bare Auslagen unter die Kosten der Verteidigung subsumiert würden, mache deutlich, dass die Kosten der Verteidigung nicht nur jene des Strafverteidigers umfassten. Da das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, sei die ordentliche Revision zuzulassen.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es der Klage stattgab, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 1, 2/96, auf die sich das Erstgericht stütze, spreche ohne weitere Begründung oder Hinweis auf sonstige Rechtsprechung und Lehre lediglich aus, dass der Haftpflichtversicherer die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren zu ersetzen habe, nicht aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren. Die weiteren zu diesem Thema auffindbaren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 213/64 und 7 Ob 364/62 sprächen jeweils unter Berufung auf Paragraph 150, VersVG von einer Verpflichtung des Versicherers, die Strafverteidigungskosten des Versicherten Kfz-Lenkers zu tragen, ohne eine solche Einschränkung zu machen. Eine solche Einschränkung der Deckungspflicht scheine aber auch nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck des Paragraph 150, VersVG vereinbar. Nach dessen erstem Satz umfasse die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstünden. Der nachfolgende dritte Satz stelle klar, dass die Versicherung sogar die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren erfasse, und bedeute daher keineswegs eine Einschränkung ("auch"). Dass schon nach dem ersten Satz des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG, insbesondere in einem Zivilprozess, Sachverständigenkosten umfasst seien, sei unstrittig. Diese Erwägungen fänden eine Stütze auch in Paragraph 393 a, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 1999/55. Dort werde für den Fall des Freispruches oder der Einstellung des Strafverfahrens unter bestimmten Bedingungen bestimmt, dass der Bund dem Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten habe. Dass dabei auch vom Angeklagten wirklich bestrittene bare Auslagen unter die Kosten der Verteidigung subsumiert würden, mache deutlich, dass die Kosten der Verteidigung nicht nur jene des Strafverteidigers umfassten. Da das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, sei die ordentliche Revision zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Nach § 150 Abs 1 VersVG umfasst die Versicherung die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den
von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die
Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die
Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem
Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber
zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des
Versicherers aufgewendet wurden. Kosten der Verteidigung in einem
Strafverfahren sind nach Satz 3 leg cit grundsätzlich also nur dann
zu ersetzen, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewandt werden,
also etwa dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer anweist,
den Verteidiger zu bestellen oder gegen eine Strafverfügung Einspruch
einzulegen (vgl Voith in Prölss/Martin VVG26 743). Dasselbe gilt
selbstverständlich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Kostenübernahme zusagt (Voith aaO). Nach stRsp und hL hat der
Haftpflichtversicherer darüber hinaus die Strafverteidigungskosten
des versicherten Kfz-Lenkers dann zu tragen, wenn der Geschädigte im
Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche
erhoben hat (7 Ob 364/62 = VersE 232 = VersR 1965, 370 = ZVR
1963/120; 7 Ob 213/64 = VersE 286 = VersR 1966, 199; 7 Ob 55/81 = SZ
54/185 = VersR 1983, 303 ua; RIS-Justiz RS0081154; Voith aaO;
Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 12 zu § 150 ua).Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 12 zu Paragraph 150, ua).
In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 (= ZVR 1997/93 = VersR 1997, 771) hat nun der Oberste Gerichtshof ausdrücklich betont, dass der Haftpflichtversicherer wohl die Strafverteidigungskosten und auch die Privatbeteiligungskosten, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren zu ersetzen habe und dies damit begründet, dass das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Diese Ansicht steht im Einklang mit deutschen Lehrmeinungen (vgl Johannsen in Bruck/Möller VVG8 IV 330 und Baumann in BK § 150 VVG Rn 15, 26). Die Auffassung, dass die Haftpflichtversicherung zufolge ausdrücklicher Erwähnung zwar die Verteidigerkosten, nicht aber die (eigentlichen) Kosten des Strafverfahrens umfasst, wurde vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung bereits in seiner Entscheidung ZBl 1916/24 vertreten, der eine der betreffenden Bestimmung des § 150 VersVG vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingung zugrundelag ("der Stritt wird im Namen des Versicherten geführt und wird die Gesellschaft die damit verbundenen Auslagen decken, ohne sie auf den versicherten Höchstbetrag anzurechnen. Die Gesellschaft ersetzt nicht allfällige Geldstrafen; dagegen trägt sie beim Strafverfahren auch die gerichtlich bestimmten Auslagen des mit ihrer Zustimmung bestellten Verteidigers").In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 (= ZVR 1997/93 = VersR 1997, 771) hat nun der Oberste Gerichtshof ausdrücklich betont, dass der Haftpflichtversicherer wohl die Strafverteidigungskosten und auch die Privatbeteiligungskosten, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren zu ersetzen habe und dies damit begründet, dass das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Diese Ansicht steht im Einklang mit deutschen Lehrmeinungen vergleiche Johannsen in Bruck/Möller VVG8 römisch IV 330 und Baumann in BK Paragraph 150, VVG Rn 15, 26). Die Auffassung, dass die Haftpflichtversicherung zufolge ausdrücklicher Erwähnung zwar die Verteidigerkosten, nicht aber die (eigentlichen) Kosten des Strafverfahrens umfasst, wurde vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung bereits in seiner Entscheidung ZBl 1916/24 vertreten, der eine der betreffenden Bestimmung des Paragraph 150, VersVG vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingung zugrundelag ("der Stritt wird im Namen des Versicherten geführt und wird die Gesellschaft die damit verbundenen Auslagen decken, ohne sie auf den versicherten Höchstbetrag anzurechnen. Die Gesellschaft ersetzt nicht allfällige Geldstrafen; dagegen trägt sie beim Strafverfahren auch die gerichtlich bestimmten Auslagen des mit ihrer Zustimmung bestellten Verteidigers").
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann sich die Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 insofern sowohl auf Vorjudikatur als auch auf gewichtige Lehrmeinungen stützen. Wie Baumann aaO Rz 15 zutreffend hinweist, hat die Deckung der Verteidigungskosten im Strafverfahren nach § 150 Abs 1 Satz 3 VersVG Ausnahmecharakter. Grundsätzlich ist ein Strafverfahren, dass wegen des Versicherungsfalles gegen den Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten eingeleitet wird, dessen persönliche Angelegenheit (VersR 1983, 303 = SZ 54/185; Ehrenzweig, VersVR 361; Baumann aaO Rz 15). Besteht Kostentragungspflicht im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer daher für die Honorarforderung des Strafverteidigers, nicht aber für die Verfahrenskosten einzustehen (vgl neuerlich Baumann aaO Rz 26). Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer das Strafverfahren (und damit das Auflaufen aufwendiger Gutachtenskosten) dadurch allein selbst initiiert hat, dass er den Kfz-Lenker angewiesen (im Sinne von nahegelegt) hat, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies hier nicht der Fall war. Steht doch fest, dass die beklagte Partei ihre Kostenübernahmeerklärung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges bereits Einspruch gegen die gegen sie erlassene Strafverfügung erhoben hatte.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann sich die Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 insofern sowohl auf Vorjudikatur als auch auf gewichtige Lehrmeinungen stützen. Wie Baumann aaO Rz 15 zutreffend hinweist, hat die Deckung der Verteidigungskosten im Strafverfahren nach Paragraph 150, Absatz eins, Satz 3 VersVG Ausnahmecharakter. Grundsätzlich ist ein Strafverfahren, dass wegen des Versicherungsfalles gegen den Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten eingeleitet wird, dessen persönliche Angelegenheit (VersR 1983, 303 = SZ 54/185; Ehrenzweig, VersVR 361; Baumann aaO Rz 15). Besteht Kostentragungspflicht im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer daher für die Honorarforderung des Strafverteidigers, nicht aber für die Verfahrenskosten einzustehen vergleiche neuerlich Baumann aaO Rz 26). Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer das Strafverfahren (und damit das Auflaufen aufwendiger Gutachtenskosten) dadurch allein selbst initiiert hat, dass er den Kfz-Lenker angewiesen (im Sinne von nahegelegt) hat, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies hier nicht der Fall war. Steht doch fest, dass die beklagte Partei ihre Kostenübernahmeerklärung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges bereits Einspruch gegen die gegen sie erlassene Strafverfügung erhoben hatte.
Der erkennende Senat sieht sich daher durch die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht veranlasst, von seiner zu 7 Ob 1, 2/96 vertretenen Rechtsansicht abzurücken, zumal den bereits erwähnten Entscheidungen 7 Ob 364/62 und 7 Ob 213/64, auf die sich das Gericht zweiter Instanz berufen will, nichts zu entnehmen ist, auf das sich seine gegenteilige Rechtsmeinung stützen ließe.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E59312 07A01820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00182.00S.0915.000Dokumentnummer
JJT_20000915_OGH0002_0070OB00182_00S0000_000