RS OGH 1982/1/19 9Os185/81, 9Os40/83, 9Os76/85, 12Os140/93, 14Os20/94, 12Os48/95, 13Os199/97, 12Os22

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Veröffentlicht am 19.01.1982
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Norm

StPO §430 Abs4
StPO §439 Abs2

Rechtssatz

§ 241 StPO gilt auch im Verfahren nach §§ 429 ff und §§ 435 ff StPO (abgesehen davon, dass der Ausdruck "Beiziehung" nicht notwendig bedeutet, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstatten müsse, eine Verlesung eines Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen). Es begründet daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, wenn der beigezogene Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie nicht während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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