Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 27.Juli 1993, GZ 16 Vr 1380/92-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 27.Juli 1993, GZ 16 römisch fünf r 1380/92-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, § 439 Abs. 2 StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu § 439). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, Paragraph 439, Absatz 2, StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu Paragraph 439,). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00140.9306.1028.0Dokumentnummer
JJT_19931028_OGH0002_0120OS00140_9300006_000