Norm
EheG §56 ARechtssatz
Die Vorschrift des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs 3 EheG kann sie daher keine Anwendung finden.Die Vorschrift des Paragraph 56, EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG kann sie daher keine Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057121Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00550_8200000_001