RS OGH 2015/12/21 4Ob600/81, 4Ob509/82, 7Ob705/82, 7Ob617/83, 7Ob641/84, 7Ob691/85, 8Ob702/86, 7Ob62

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

EheG §95
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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