RS OGH 2023/10/23 4Ob406/81; 4Ob26/89; 4Ob147/90; 4Ob237/02k; 6Ob57/06k; 4Ob146/09p; 4Ob203/13a; 6Ob

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des § 86 UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph 86, UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.

Entscheidungstexte

  • RS0019987">4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97)
  • RS0019987">4 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 26/89
    Vgl auch; Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786 (Kowakowski)
  • RS0019987">4 Ob 147/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 147/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1991,68
  • RS0019987">4 Ob 237/02k
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 237/02k
    Auch
  • RS0019987">6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Auch; Beisatz: Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG steht kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T1)
    Veröff: SZ 2007/171
  • RS0019987">4 Ob 146/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 146/09p
    Vgl auch
  • RS0019987">4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte. (T2); Veröff: SZ 2014/10
  • RS0019987">6 Ob 205/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
    vgl; Beisatz: Bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politikern handelt es sich nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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