RS OGH 2023/10/23 4Ob406/81; 4Ob26/89; 4Ob147/90; 4Ob237/02k; 6Ob57/06k; 4Ob146/09p; 4Ob203/13a; 6Ob

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des § 86 UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph 86, UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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