Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Die Beschädigung von Kleidungsstücken (nicht allzu hohen Werts) des Opfers eines Säureattentates wird durch die Unterstellung unter den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB für sich allein abgegolten.Die Beschädigung von Kleidungsstücken (nicht allzu hohen Werts) des Opfers eines Säureattentates wird durch die Unterstellung unter den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB für sich allein abgegolten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091172Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0130OS00004_8200000_002