RS OGH 2014/6/12 8Ob236/81, 8Ob160/82, 1Ob694/85, 2Ob540/91, 7Ob61/99t, 2Ob66/14s

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

ABGB §1320 A
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt und damit eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, so hat jeder der Halter für den gesamten Schaden zu haften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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