RS OGH 2020/5/28 10Os28/79; 11Os198/83; 12Os57/84; 10Os108/85; 14Os75/88; 15Os156/88; 15Os12/99; 15O

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Veröffentlicht am 09.05.1982
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Rechtssatz

StGB §129 Z1 bis Z3 sind zwar eigenständige, jedoch rechtlich gleichwertige Qualifikationen, deren irrtümliche Vertauschung nur dann einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten darstellt, wenn dadurch eine (zu anderen Fakten hinzukommende) zusätzliche Qualifikation fälschlich hinzutritt (oder zufolge Konnexität gemäß § 289 StPO).StGB §129 Z1 bis Z3 sind zwar eigenständige, jedoch rechtlich gleichwertige Qualifikationen, deren irrtümliche Vertauschung nur dann einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten darstellt, wenn dadurch eine (zu anderen Fakten hinzukommende) zusätzliche Qualifikation fälschlich hinzutritt (oder zufolge Konnexität gemäß Paragraph 289, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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